223-41-14

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Vom 7. Mai 1982*

* GVBl. S. 157

Fundstelle: GVBl 1982, S. 157



Änderungen

  1. geändert durch Verordnung vom 13.12.1988, (GVBl.1989 S.7)

  2. geändert durch Verordnung vom 4.12.1990, (GVBl. S.382)

  3. geändert durch Verordnung vom 15.5.1991, (GVBl. S.269)

  4. geändert durch Verordnung vom 28.6.1996, (GVBl. S.251)

  5. geändert durch Verordnung vom 8.9.1999, (GVBl. S.233)

  6. geändert durch Verordnung vom 7.11.2002, (GVBl. S.455)

  7. geändert durch Gesetz vom 21.7.2003, (GVBl. S.167)

  8. geändert durch Verordnung vom 13.9.2005, (GVBl. S.372)

  9. geändert durch Verordnung vom 12.9.2007, (GVBl. S.148)

Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 3 Landesprüfungsamt
§ 4 Prüfer
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit
§ 8 Schulpraktika, Fachpraktikum
§ 9 Prüfung im nicht künstlerischen Beifach
§ 10 Meldung zur Prüfung, Zulassung
§ 10a Freiversuch
§ 11 Gliederung der Prüfung
§ 12 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
§ 13 Künstlerische Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bildende Kunst
§ 14 Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst
§ 15 Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Musik
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 18 Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen sowie theologischen Abschlussprüfungen
§ 19 Noten
§ 20 Ermittlung der Endnoten
§ 21 Gesamtergebnis
§ 22 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
§ 23 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Erweiterungsprüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29
§ 30 In-Kraft-Treten
Anlage: Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Durchführung der Prüfung in den Bildungswissenschaften und in den Prüfungsfächern

Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, wird nach Anhören der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der Universität Kaiserslautern und der Universität Trier verordnet:

§ 1

Zweck der Prüfung

In der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die wissenschaftliche, in den Prüfungsfächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung des Kandidaten zur Erteilung von Unterricht in seinen Prüfungsfächern an Gymnasien ermittelt. Die wissenschaftliche Befähigung umfasst auch die Fachdidaktik der Prüfungsfächer und die Bildungswissenschaften.

§ 2

Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer

(1) Die Prüfung wird abgelegt in den Bildungswissenschaften und in zwei der folgenden vom Kandidaten zu wählenden Prüfungsfächer einschließlich ihrer Fachdidaktiken (Fächerverbindung): Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Spanisch und Sport. Die Fächer Bildende Kunst und Musik dürfen nur mit einem anderen Fach verbunden werden; dieses Fach kann nach Wahl des Kandidaten auch nicht künstlerisches Beifach (§ 9) sein. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen.

(2) Im Hinblick auf die spätere Verwendbarkeit im Unterricht wird dringend empfohlen, die Prüfungsfächer einschließlich der Fächerverbindung entsprechend den Belangen des Gymnasiums zu wählen. Darüber hinaus wird das Ablegen einer Erweiterungsprüfung (§ 27) in einem dritten Fach oder im nicht künstlerischen Beifach empfohlen.

(3) Das Prüfungsfach, in dem die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit angefertigt wird, ist erstes Fach. Die Prüfungsfächer Bildende Kunst und Musik können nur als erstes Fach gewählt werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 können Studierende, die an der Universität des Saarlandes ein Fach studieren, aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz-Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung an den Universitäten Kaiserslautern und Trier im anderen Fach ablegen, wenn dieses Fach an der Universität des Saarlandes nicht studiert werden kann.

§ 3

Landesprüfungsamt

Die Durchführung der Prüfung obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium (Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen); es entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 4

Prüfer

(1) Zu Prüfern können Professoren, Hochschuldozenten und in besonderen Fällen, im Benehmen mit dem Fachbereich, Professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Privatdozenten, Oberassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter mit Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte, Seminar- und Fachleiter an Studienseminaren für das Lehramt an Gymnasien sowie Lehrer an Gymnasien in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen werden.

(2) Die Tätigkeit als Prüfer endet mit Ablauf der Berufungszeit, sofern nicht vorher die Tätigkeit an der Hochschule beendet oder der Professor entpflichtet wurde. In besonderen Fällen kann im Hinblick auf den Studiengang des Kandidaten die Tätigkeit als Prüfer bis zum Abschluss der Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungsverpflichtungen werden möglichst gleichmäßig auf die an der Hochschule tätigen Prüfer verteilt.

§ 5

Prüfungsausschuss

(1) Das Landesprüfungsamt bildet für die mündliche Prüfung jedes Kandidaten in den Bildungswissenschaften, jedem der Prüfungsfächer und in deren Fachdidaktik jeweils einen Prüfungsausschuss, der entsprechend den Prüfungsanforderungen aus zwei bis fünf Prüfern besteht.

(2) Im Prüfungsfach Bildende Kunst wird darüber hinaus für jeden Kandidaten je ein Prüfungsausschuss für die künstlerisch-praktische Prüfung und die Bewertung der künstlerischen Prüfungsarbeit, einschließlich deren Präsentation, gebildet; im Prüfungsfach Musik wird für jedes der Studiengebiete der künstlerisch-praktischen Prüfung ein Prüfungsausschuss gebildet.

(3) Zu den mündlichen Prüfungen im Fach Evangelische Religionslehre und im Fach Katholische Religionslehre wird ein Vertreter der zuständigen Kirche eingeladen; er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.

(4) Das Landesprüfungsamt bestellt aus den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses einen Vorsitzenden, der Vertreter des Faches an der wissenschaftlichen Hochschule ist. Bei Verhinderung eines Prüfers bestellt das Landesprüfungsamt aus den nach § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufenen Personen einen fachlich geeigneten Vertreter.

(5) Ein Vertreter des Landesprüfungsamtes kann Mitglied des Prüfungsausschusses sein; er kann jederzeit, auch zeitweise, den Vorsitz übernehmen.

(6) Der Prüfungsausschuss berät und beschließt in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) In besonderen Fällen können die mündlichen Prüfungen von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden. Der Beisitzer muss ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Prüfungsfach oder in einem sachlich benachbarten Fachgebiet aufweisen.

§ 6

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum zweiten Prüfungsteil nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bewerber

  1. die Hochschulreife oder die fachbezogene Studienberechtigung besitzt,

  2. ein ordnungsgemäßes Studium von sechs Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule, davon in der Regel das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,

  3. die Zwischenprüfung im ersten Prüfungsfach gemäß § 2 Abs. 3, die nach Maßgabe einer Zwischenprüfungsordnung abzulegen ist, bestanden hat und

  4. die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach § 11 Abs. 3 bestanden hat.

(2) Die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen in den Prüfungsfächern nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 setzt voraus, dass der Bewerber

  1. ein ordnungsgemäßes Studium von insgesamt acht Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Kunst- oder Musikhochschule, davon in der Regel das letzte Semester an der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfung abgelegt werden soll, absolviert hat,

  2. den zweiten Prüfungsteil absolviert hat,

  3. die für die Zulassung gemäß den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen erforderlichen Studienleistungen und anderen Voraussetzungen in den gewählten Prüfungsfächern erbracht und eine Zwischenprüfung, die nach Maßgabe einer Zwischenprüfungsordnung abzulegen ist, im zweiten Prüfungsfach bestanden hat, jedoch nicht im nicht künstlerischen Beifach nach § 9,

  4. die nach § 8 erforderlichen Schulpraktika und das Fachpraktikum abgeleistet hat und

  5. den Auslandsaufenthalt, soweit er für die modernen Fremdsprachen gemäß der Anlage Teil B nachzuweisen ist, absolviert hat.

(3) Wird die Prüfung im Zusammenhang abgelegt (§ 11 Abs. 1 Satz 4), so sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 und 2 nachzuweisen.

(4) Der Kandidat kann abweichend von Absatz 1 Nr. 2 vor Abschluss eines sechssemestrigen Studiums und abweichend von Absatz 2 Nr. 1 vor Abschluss eines achtsemestrigen Studiums zu den jeweiligen Prüfungsteilen zugelassen werden, sofern er die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

(5) Sprachkenntnisse (Absatz 2 Nr. 3), die nicht durch die entsprechenden Schulzeugnisse belegt sind, werden in Latein und Griechisch durch staatliche Ergänzungsprüfungen oder mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch entsprechende Hochschulprüfungen, in den modernen Fremdsprachen durch Bescheinigungen über die mindestens mit "ausreichend" benotete Teilnahme an Kursen der wissenschaftlichen Hochschule oder an Sprachlehrgängen ausländischer Hochschulen entsprechend den Studienordnungen der einzelnen Fächer gegenüber den Fachbereichen der wissenschaftlichen Hochschule nachgewiesen.

(6) Zur Prüfung kann nicht zugelassen werden, wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz oder eine gleichwertige Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den gewählten Prüfungsfächern endgültig nicht bestanden hat.

§ 7

Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit

(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule sowie Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

(2) Eine Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig, wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

(3) Studienleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.

(4) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Faches zu hören.

(5) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt viereinhalb Jahre; für eine Fächerverbindung mit dem Fach Musik beträgt sie fünf Jahre, mit dem Fach Bildende Kunst fünfeinhalb Jahre.

§ 8

Schulpraktika, Fachpraktikum

(1) Während des Studiums sind zwei Schulpraktika und nach diesen Schulpraktika ein betreutes schulisches Fachpraktikum an einem Gymnasium oder an einer Integrierten Gesamtschule abzuleisten. Das erste Schulpraktikum, das auch an einer Grundschule absolviert werden kann, dient der Hospitation und dauert mindestens zwei Wochen; das zweite Schulpraktikum dient auch der unterrichtspraktischen Erprobung und dauert vier Wochen. Das betreute schulische Fachpraktikum in einem der Prüfungsfächer dient der fachbezogenen Vertiefung durch praktische Übungen und dauert ein Semester. Es kann entweder semesterbegleitend oder ganz oder teilweise als Blockveranstaltung in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden. Die Praktika sollen mit geeigneten bildungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen verbunden sein. In Ausnahmefällen kann das Fachpraktikum mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes durch ein weiteres zweiwöchiges Schulpraktikum, das der unterrichtspraktischen Erprobung dient, ersetzt werden.

(2) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Ableistung der Schulpraktika und des Fachpraktikums befreit.

§ 9

Prüfung im nicht künstlerischen Beifach

(1) Die Prüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung. In der schriftlichen Prüfung werden zwei Themen oder Aufgabenbereiche zur Wahl gestellt.

(2) Die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen richten sich nach den Anforderungen des Grundstudiums. Außerdem sind der Nachweis der nach der Anlage Teil B erforderlichen Sprachkenntnisse sowie ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik zu erbringen. Eine Zwischenprüfung ist nicht erforderlich.

(3) Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die schriftliche Prüfung drei Stunden und die mündliche Prüfung 45 Minuten dauern sollen.

(4) Eine Prüfung in einem Fach innerhalb der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen kann auf Antrag des Kandidaten bei Nachweis der Gleichwertigkeit als Prüfung im nicht künstlerischen Beifach anerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 10

Meldung zur Prüfung, Zulassung

(1) Der Kandidat meldet sich in der Regel im siebten Semester des Studiums zu der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Prüfungsarbeit (zweiter Prüfungsteil) und im achten Semester des Studiums zu den übrigen Prüfungsteilen in den Prüfungsfächern innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Fristen. Zur Prüfung in den weiteren Prüfungsteilen der Prüfungsfächer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 hat sich der Kandidat spätestens zwei Jahre nach der Abgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit zu melden. In besonderen Fällen kann das Landesprüfungsamt eine Verlängerung der Frist zulassen. § 10a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In der Meldung erklärt der Kandidat, in welchen Prüfungsfächern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 er geprüft werden und in welchem Fach er die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anfertigen will (erstes Fach).

(3) Der Kandidat nennt das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit, das er mit einem gemäß § 4 berufenen Prüfer vereinbart hat. Das Thema bedarf der Annahme durch das Landesprüfungsamt (§ 12 Abs. 3). Der Kandidat kann ferner unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen für die mündliche Prüfung die Schwerpunkte seiner bildungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.

(4) Der Kandidat bezeichnet für die Werkübersicht der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst nach § 14 Abs. 1 drei künstlerische Fachgebiete aus unterschiedlichen Studienbereichen. Aus den bezeichneten Fachgebieten wählt er eins aus, in dem die künstlerisch-praktische Arbeit gefertigt wird. Für die künstlerisch-praktische Prüfung im Fach Musik benennt er das erste und zweite Instrument sowie das Haupt- und Nebenfach; als eines der beiden Instrumente muss Klavier gewählt werden.

(5) Der Kandidat kann für die mündliche Prüfung Angehörige der Hochschule, die gemäß § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufen sind, als Prüfer vorschlagen; dem Vorschlag des Kandidaten soll unter Berücksichtigung des Gebots der gleichmäßigen Verteilung der Prüfungsverpflichtungen (§ 4 Abs. 3) nach Möglichkeit entsprochen werden.

(6) Der Meldung zum zweiten Prüfungsteil sind beizufügen:

  1. das Studienbuch,

  2. eine eigenhändig unterschriebene tabellarische Darstellung des Ausbildungswegs,

  3. ein Passbild neueren Datums,

  4. eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Prüfung abzulegen und

  5. die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.

(7) Der Meldung für die übrigen Prüfungsteile sind beizufügen:

  1. das Studienbuch,

  2. eine Aufstellung der im Hauptstudium besuchten Lehrveranstaltungen,

  3. die Nachweise der gemäß § 6 Abs. 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen und

  4. eine Bescheinigung über die Abgabe der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 2 oder der künstlerischen Prüfungsarbeit gemäß § 13 Abs. 2, sofern nicht vom Landesprüfungsamt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 eine andere Reihenfolge der Prüfungsteile festgelegt wurde. Mit Zustimmung des Prüfenden kann genehmigt werden, dass die Prüfungsarbeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Ablauf der Meldefrist nachgereicht wird.

(8) Wird die Prüfung im Zusammenhang abgelegt (§ 11 Abs. 1 Satz 4), so sind der Meldung die in den Absätzen 6 und 7 genannten Unterlagen beizufügen.

(9) Das Landesprüfungsamt lässt den Kandidaten zu den Prüfungsteilen gemäß Absatz 6, 7 und 8 zu, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen (§ 6) erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absatz 1 bis 8) gemeldet hat.

(10) Dem Kandidaten wird die Entscheidung des Landesprüfungsamtes schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.

§ 10a

Freiversuch

(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung aufgrund von mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen der Prüfungsfächer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 gelten diese Prüfungsleistungen als nicht unternommen, wenn die Erste Staatsprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt wurde (Freiversuch). Für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit wird ein Freiversuch nicht gewährt. Wird ein Täuschungsversuch oder ein ordnungswidriges Verhalten des Kandidaten gemäß § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 geahndet, sind sämtliche Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 vom Freiversuch ausgeschlossen.

(2) Bei einer im Freiversuch bestandenen Ersten Staatsprüfung können mit Ausnahme der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit eine Prüfungsleistung oder mehrere Prüfungsleistungen einmal zur Notenverbesserung wiederholt werden, wenn eine Meldung zum nächsten Prüfungstermin erfolgt. Wird eine Notenverbesserung nicht erreicht, bleibt die im ersten Prüfungsversuch erzielte Note gültig.

(3) Bei Ermittlung der für die Gewährung des Freiversuchs maßgeblichen Studiendauer werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie

  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebenen Gremien einer Universität, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,

  2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder

  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes

bedingt waren. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Den Studierenden obliegt ein entsprechender Nachweis.

§ 11

Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  1. der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit (§ 12) oder der künstlerischen Prüfungsarbeit (§ 13),

  2. der schriftlichen Prüfung (§ 16), jedoch nicht im Prüfungsfach Bildende Kunst, und

  3. der mündlichen Prüfung (§ 17).

Die Prüfung in den Bildungswissenschaften nach Absatz 3 ist erster Prüfungsteil. Die wissenschaftliche oder die künstlerische Prüfungsarbeit ist zweiter Prüfungsteil. Eine von Satz 3 abweichende Reihenfolge kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich genehmigt werden, sofern alle Prüfungsteile in der in Absatz 6 vorgesehenen Prüfungsdauer abgelegt werden können.

(2) In den Prüfungsfächern Bildende Kunst und Musik wird darüber hinaus eine künstlerisch-praktische Prüfung (§§ 14 und 15) als weiterer Prüfungsteil abgelegt.

(3) In den Bildungswissenschaften wird nach dem letzten der drei Module in unmittelbarem Anschluss eine mündliche Prüfung (§ 17) studienbegleitend abgelegt. Für die Zulassung zur Prüfung müssen die Voraussetzungen nach der Anlage Teil A Abschnitt I erfüllt sein.

(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung in den Fällen des § 2 Abs. 4 nur aus den für das Fach vorgeschriebenen Prüfungsteilen. Wird die wissenschaftliche oder die künstlerische Prüfungsarbeit in diesem Fach angefertigt, so gelten die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung.

(5) Sofern ein Fach nach § 2 Abs. 1 nicht an der Universität Kaiserslautern oder Trier studiert werden kann, wird aufgrund der Rahmenvereinbarung zwischen den Universitäten Kaiserslautern, Koblenz-Landau, Trier und des Saarlandes vom 16. Juli 1999 die Prüfung in diesem Fach, die nach einem Studium an der Universität des Saarlandes nach der dort geltenden Prüfungsordnung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt wurde, anerkannt. Dies gilt auch für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit in diesem Fach.

(6) Die schriftliche, mündliche und künstlerisch-praktische Prüfung findet in allen Fächern des Kandidaten in einem zeitlich einheitlichen Rahmen statt. Die Prüfungsdauer soll den Zeitraum von einem Semester, für eine Fächerverbindung mit dem Prüfungsfach Bildende Kunst und für eine Fächerverbindung mit dem Prüfungsfach Musik den Zeitraum von zwei Semestern, nicht übersteigen.

(7) Teilleistungen innerhalb der schriftlichen, mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfung können studienbegleitend geprüft werden. Die Entscheidung trifft auf Antrag des zuständigen Fachbereichs das Landesprüfungsamt. Es entscheidet in diesem Fall auch über die Anerkennung von Teilleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden.

(8) Macht ein Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden.

(9) Prüfungsleistungen können nur erbracht werden, wenn die Kandidaten in dem Studiengang für das Lehramt an Gymnasien eingeschrieben sind.

§ 12

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit

(1) Der Kandidat fertigt nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit im ersten Fach (§ 10 Abs. 2) an.

(2) In der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er wissenschaftlich arbeiten, selbständig urteilen und sachgerecht darstellen kann.

(3) Der Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (§ 10 Abs. 3 Satz 1), legt das Thema dem Landesprüfungsamt vor. Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Annahme des Themas und gibt seine Entscheidung dem Prüfer und dem Kandidaten bekannt. Es kann zur Sicherstellung eines gleichwertigen Niveaus der wissenschaftlichen Prüfungsarbeiten die Vorlage eines anderen Themas verlangen.

(4) Für das Anfertigen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Kandidaten, die eine Fremdsprache als erstes Prüfungsfach gewählt haben, können die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ganz oder zum Teil in der Sprache des betreffenden Prüfungsfaches anfertigen, sofern diese Fremdsprache nicht ihre Muttersprache ist. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann in einem nicht fremdsprachlichen Fach auf Antrag des Kandidaten und im Einvernehmen mit dem Erstgutachter sowie dem Zweitgutachter in einer Fremdsprache gemäß § 2 Abs. 1 angefertigt werden, sofern diese Fremdsprache nicht die Muttersprache des Kandidaten ist. In besonders begründeten Fällen kann das Landesprüfungsamt weitere Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

  2. Für die Anfertigung der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit stehen dem Kandidaten vier Monate nach Bekanntgabe des Themas zur Verfügung; im Falle der Anfertigung einer experimentellen wissenschaftlichen Prüfungsarbeit beginnt die Frist erst nach Abschluss der experimentellen Phase, deren Dauer sechs Monate nicht überschreiten darf. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist innerhalb dieser Frist bei dem Landesprüfungsamt einzureichen. Die Frist wird durch Aufgabe der Arbeit bei einem Postamt gewahrt. Über den Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit wird eine Bescheinigung ausgestellt.

  3. Eine Verlängerung der in Nummer 2 genannten Fristen ist nur in nachgewiesenen Krankheitsfällen oder bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes zulässig. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses oder andere Nachweise verlangen. Die Entscheidung über ein Verlängerungsgesuch, das von dem Kandidaten vor Ablauf der Frist einzureichen ist, trifft das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1).

  4. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist gebunden und in Maschinenschrift mit einer Kopie oder Durchschrift vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einer Inhaltsübersicht sowie mit einem Verzeichnis sämtlicher benutzter Quellen und Hilfsmittel zu versehen.

  5. Am Schluss der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit versichert der Kandidat, dass er sie selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden; Entsprechendes gilt auch für die Anfertigung von Zeichnungen.

(5) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit wird von dem Prüfer, mit dem der Kandidat das Thema vereinbart hat (Absatz 3 Satz 1), und einem Prüfer, den das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt. Sie erstatten jeweils ein Gutachten. Das Bewertungsverfahren soll nach sechs Wochen mit der Vorlage der schriftlichen Gutachten abgeschlossen sein. Die sprachliche Darstellung wird bei der Beurteilung mitbewertet. Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit wird mit einer der in § 19 genannten Noten bewertet. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet das Landesprüfungsamt auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten.

(6) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit schlechter als "ausreichend" bewertet ist.

(7) Wird die wissenschaftliche Prüfungsarbeit ohne ausreichende Begründung nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(8) Als Ersatz für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit kann auf Antrag des Kandidaten eine von einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Kunst- oder Musikhochschule angenommene Dissertation, eine Diplomprüfungsarbeit, eine Magisterarbeit, eine mindestens mit "gut" beurteilte Hausarbeit aus der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder eine andere schriftliche wissenschaftliche Arbeit anerkannt werden, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre ist. Voraussetzung ist weiter, dass die Abhandlung nach ihrem Gegenstand und ihrer Methode als wissenschaftliche Prüfungsarbeit für das Lehramt an Gymnasien angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

(9) Die wissenschaftliche Prüfungsarbeit darf - unter Einschluss der Wiederholungsprüfung - insgesamt nur zweimal angefertigt werden.

§ 13

Künstlerische Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bildende Kunst

(1) Der Kandidat fertigt im Prüfungsfach Bildende Kunst eine künstlerische Prüfungsarbeit in einem von ihm gewählten künstlerischen Schwerpunktgebiet an. Dabei soll er zeigen, dass er künstlerische Problemstellungen selbständig lösen, beurteilen und interpretieren kann. Der Prüfungsarbeit ist ein Arbeitsbericht beizufügen, in dem insbesondere die künstlerische Entscheidung begründet wird.

(2) Für das Anfertigen der künstlerischen Prüfungsarbeit einschließlich des Arbeitsberichts gilt § 12 Abs. 3 und 4 entsprechend; § 12 Abs. 4 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Frist zur Anfertigung der Prüfungsarbeit sieben Monate beträgt.

(3) Der Kandidat stellt die künstlerische Prüfungsarbeit zu dem vom Landesprüfungsamt festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuss vor (Präsentation). Die Präsentation soll 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsausschuss soll der Prüfer angehören, mit dem das Thema der künstlerischen Prüfungsarbeit vereinbart wurde. Für die Durchführung der Präsentation gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet gesondert sowohl die Anfertigung der künstlerischen Prüfungsarbeit als auch deren Präsentation und setzt für jeden Teil eine Note gemäß § 19 fest. Anschließend ermittelt der Prüfungsausschuss aus dem Durchschnitt der nach Satz 1 festgesetzten Noten die Note der künstlerischen Prüfungsarbeit; hierbei wird die Note für die Anfertigung der Prüfungsarbeit dreifach gewichtet. Bei der Ermittlung bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. § 20 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 6, 7 und 9 gelten entsprechend.

§ 14

Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst

(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung besteht aus

  1. einer sechstägigen künstlerisch-praktischen Arbeit in einem gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fachgebiet,

  2. der Präsentation der künstlerisch-praktischen Arbeit von etwa 20 Minuten Dauer,

  3. Studienarbeiten aus drei Fachgebieten (Werkübersicht) und deren Präsentation. Die Präsentation soll insgesamt etwa 30 Minuten dauern.

(2) Die für die künstlerisch-praktische Arbeit gestellte Aufgabe darf nicht dem engeren Sachgebiet der künstlerischen Prüfungsarbeit entstammen.

(3) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Arbeit gilt § 16 Abs. 1 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die mündliche Prüfung in § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 bis 5 finden für die Durchführung der Präsentation entsprechende Anwendung.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet mit je einer Note

  1. die künstlerisch-praktische Arbeit einschließlich deren Präsentation,

  2. die Werkübersicht einschließlich deren Präsentation.

§ 15

Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Musik

(1) Die künstlerisch-praktische Prüfung wird nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen durchgeführt.

(2) Für die Durchführung der künstlerisch-praktischen Prüfung gilt § 17 Abs. 1 und 3 Nr. 2 bis 5 entsprechend. Die Bestimmungen über die schriftliche Prüfung in § 16 Abs. 1 bis 5 finden auf die schriftliche Prüfungsleistung in Hörschulung entsprechende Anwendung.

(3) Der jeweilige Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen für jedes Studiengebiet eine Note gemäß § 19 fest.

§ 16

Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der Regel aus den Klausurarbeiten, die nach den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu fertigen sind; die Anwendung hiervon abweichender Formen der Klausur, über die der Kandidat zu Beginn des Hauptstudiums durch Aushang unterrichtet wird, kann vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit dem Fachbereich festgesetzt werden. Die Prüfungsaufgaben werden auf Vorschlag der für das Fach berufenen Prüfer vom Landesprüfungsamt festgelegt.

(2) Die Termine für die Klausurarbeiten werden mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.

(3) Das Landesprüfungsamt bestimmt im Benehmen mit dem jeweiligen Fachbereich die Personen, die die Aufsicht führen.

(4) Die Aufsichtführenden weisen zu Beginn jeder Klausurarbeit die Kandidaten auf die Bestimmung des § 24 hin. Alle Reinschriften, Konzepte und Unterlagen werden amtlich gekennzeichnet. Sie sind am Ende der für die Klausur bestimmten Bearbeitungszeit abzugeben. Liefert der Kandidat die Arbeit nicht innerhalb der vorgesehenen Zeit ab, so wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet.

(5) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von den Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. In diese sind aufzunehmen:

  1. die Namen der Aufsichtführenden mit Angabe ihrer Aufsichtszeit,

  2. die Namen und Platznummern der Kandidaten (Sitzplan),

  3. ein Vermerk über Beginn und Ende der Arbeitszeit, über die Belehrung gemäß Absatz 4 Satz 1, über eine Unterbrechung der Prüfung unter Angabe der Gründe und über eine vorübergehende Abwesenheit der Kandidaten unter Angabe der Zeit,

  4. der Zeitpunkt der Abgabe der einzelnen Klausurarbeiten und

  5. ein Vermerk über besondere Vorkommnisse.

(6) Die Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern, die das Landesprüfungsamt beauftragt, beurteilt und mit einer Note gemäß § 19 versehen. Dabei soll insgesamt ein Zeitraum von vier Wochen nicht überschritten werden. Kommt zwischen den beiden Prüfern ein Einvernehmen über die Note nicht zustande, entscheidet das Landesprüfungsamt auf der Grundlage der vorgelegten Beurteilungen.

(7) Von Magister- und Diplomprüfungen können auf Antrag des Kandidaten Klausurarbeiten bei Nachweis der Gleichwertigkeit anerkannt werden, sofern sie in der Regel nicht älter als zwei Jahre sind. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 17

Mündliche Prüfung

(1) Die Termine und die Prüfer der mündlichen Prüfung werden mindestens 14 Tage vorher bekannt gegeben.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich nach Maßgabe der in der Anlage aufgeführten Bestimmungen auf

  1. die Bildungswissenschaften und

  2. die vom Kandidaten gewählten Prüfungsfächer und ihre Fachdidaktiken.

Die vom Kandidaten angegebenen Studienschwerpunkte (§ 10 Abs. 3 Satz 3) sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

Die mündliche Prüfung soll

a)

in den Bildungswissenschaften 30 Minuten,

b)

in den einzelnen Prüfungsfächern jeweils 60 Minuten und

c)

in der Fachdidaktik der Fächer jeweils 10 Minuten

dauern. Nach den Erfordernissen des einzelnen Prüfungsfaches kann das Landesprüfungsamt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufteilung der Prüfung in einem Fach auf mehrere Prüfer bestimmen und die Zeit für jedes zu prüfende Teilgebiet festsetzen.

2.

Jeder Kandidat wird einzeln geprüft.

3.

Die Mitglieder des nach § 5 gebildeten Prüfungsausschusses müssen während der gesamten Dauer der jeweiligen Prüfung anwesend sein.

4.

Mitarbeiter des Landesprüfungsamtes, an der Prüfung eines Kandidaten beteiligte Prüfer und - mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses - dienstlich interessierte Personen sind berechtigt, an allen mündlichen Prüfungen des Kandidaten als Zuhörer teilzunehmen. Sofern der Kandidat bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht, können Studenten des gewählten Prüfungsfaches bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Erlaubnis zur Anwesenheit der Studenten widerrufen.

5.

Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind die Namen der Prüfer, des Protokollführenden und des Kandidaten, Beginn und Ende der mündlichen Prüfung, die wesentlichen Gegenstände der mündlichen Prüfung, die Prüfungsleistungen des Kandidaten und die erteilten Noten aufzunehmen.

6.

Wird die mündliche Prüfung von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen, gelten die Bestimmungen der Nummern 1 bis 5 entsprechend.

(4) Der Prüfungsausschuss berät über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt unter Berücksichtigung der von den einzelnen Prüfern abgegebenen Beurteilungen eine Note nach § 19 fest; im Fall des Absatzes 3 Nr. 6 setzt der Prüfer im Benehmen mit dem sachkundigen Beisitzer die Note fest.

(5) In den Fächern Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch und Spanisch kann eine unzureichende Sprachbeherrschung durch andere Prüfungsleistungen in dem jeweiligen Fach nicht ausgeglichen werden. In einem solchen Fall ist die Note "ungenügend" festzusetzen.

(6) In der mündlichen Prüfung wird im fachwissenschaftlichen Teil der einzelnen Prüfungsfächer und in der Fachdidaktik der einzelnen Prüfungsfächer jeweils eine Note gebildet.

(7) Die mündliche Prüfung nach § 11 Abs. 3 kann, wenn sie schlechter als ,,ausreichend“ bewertet wurde, einmal bis zum Ende des darauf folgenden Semesters, in begründeten Ausnahmefällen auch im zweiten darauf folgenden Semester, wiederholt werden.

(8) Kandidaten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen oder an Realschulen abgelegt haben, sind von der Prüfung in den Bildungswissenschaften befreit. Die Note des bildungswissenschaftlichen Teils dieser Prüfung wird übernommen.

(9) Von der mündlichen Prüfung in Fachdidaktik kann abgesehen werden, wenn der Fachbereich es für das Fach beantragt. In diesem Fall müssen die Kandidaten durch eine unter prüfungsähnlichen Bedingungen im Hauptstudium erbrachte Studienleistung nachweisen, dass ihre Kenntnisse in der Fachdidaktik dieses Faches die Prüfungsanforderungen erfüllen. Die Note der Studienleistung wird übernommen.

§ 18

Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen sowie
theologischen Abschlussprüfungen

An wissenschaftlichen Hochschulen abgelegte Diplom- und Magisterprüfungen in den Prüfungsfächern sowie theologische Abschlussprüfungen können, sofern sie in der Regel nicht älter als fünf Jahre sind, auf Antrag des Kandidaten als Teile der Prüfung anerkannt werden, wenn die Prüfungen in Fachdidaktik und in den noch fehlenden Prüfungsgebieten gemäß § 2 Abs. 1 mit Erfolg abgelegt werden. Entsprechendes gilt in den Fächern Bildende Kunst und Musik für an Kunst- und Musikhochschulen abgelegte Hochschulabschlussprüfungen, sofern die anzuerkennende Prüfung nach ihrem Gegenstand als Prüfungsgebiet der Prüfung angesehen werden kann. Die Entscheidung trifft das Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den zu Prüfern berufenen Fachvertretern; entsprechend wird bei der Festsetzung der Note verfahren.

§ 19

Noten

(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

sehr gut

(1) =

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2) =

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3) =

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischennoten verwendet werden, die durch Erniedrigen und Erhöhen der Noten um 0,3 zu bilden sind. Die Zwischennoten 0,7 sowie 5,7 und 6,3 dürfen nicht festgesetzt werden.

§ 20

Ermittlung der Endnoten

(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt aufgrund der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Endnote im Prüfungsfach. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im fachwissenschaftlichen Teil des Prüfungsfaches werden im Verhältnis 1:2, bei zwei Klausurarbeiten im Verhältnis 1: 1 gewichtet. Besteht die schriftliche oder mündliche Prüfung in einem Fach aus mehreren Teilleistungen, so wird die Gewichtung der Teilleistungen durch das fachlich zuständige Ministerium festgelegt. Die Note in Fachdidaktik wird mit einem Zehntel bei der Endnote im Prüfungsfach gewichtet. Die Note einer als Zulassungsvoraussetzung vorgesehenen studienbegleitenden Prüfung wird mit der festgelegten Gewichtung bei der Ermittlung der Endnote des betreffenden Prüfungsfaches berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Noten bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.

(2) Im Fach Bildende Kunst wird die Endnote aus den zwei Noten für die künstlerisch-praktische Prüfung (§ 14 Abs. 4) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Kunstgeschichte und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Hierbei ist die Note für die Werkübersicht einschließlich deren Präsentation zehnfach, die Note für die künstlerisch-praktische Arbeit einschließlich deren Präsentation vierfach und sind die Noten für Kunstgeschichte und Fachdidaktik jeweils dreifach zu gewichten. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

(3) Im Fach Musik wird die Endnote aus den Noten der künstlerischen Vorprüfung, der Note für die Klausur (§ 16 Abs. 6), den Noten aus der künstlerisch-praktischen Prüfung (§ 15 Abs. 3) und den beiden Noten der mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft und Fachdidaktik (§ 17 Abs. 4) gebildet. Absatz 1 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.

(4) Die Endnote im Prüfungsfach wird mit einer der folgenden Noten bezeichnet:

sehr gut

(1) bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4;

gut

(2) bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4;

befriedigend

(3) bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4;

ausreichend

(4) bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4;

mangelhaft

(5) bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4;

ungenügend

(6) bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.

(5) Die Note für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit und die Note für die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften sind Endnoten.

§ 21

Gesamtergebnis

(1) Nach Abschluss der Prüfung wird vom Landesprüfungsamt das Gesamtergebnis der Prüfung aus den jeweiligen Endnoten für die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit, die Bildungswissenschaften und die Prüfungsfächer auf eine Dezimalstelle ermittelt; eine zweite Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses sind Notendurchschnitt und Zwischennoten zu verwenden.

(2) Die Endnote der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit und die Endnote in den Bildungswissenschaften sind mit je 15 v.H. und die Endnoten der beiden Prüfungsfächer

  1. im Falle einer Fächerverbindung mit dem Fach Bildende Kunst oder dem Fach Musik in diesem Prüfungsfach mit 45 v.H. und im nicht künstlerischen Beifach mit 25 v.H.,

  2. im Übrigen mit je 35 v.H.

zu gewichten.

(3) Für das Gesamtergebnis der Prüfung sind folgende Noten zu verwenden:

mit Auszeichnung
bestanden,

wenn der Notendurchschnitt besser als 1,5 ist;

gut bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 1,5 bis 2,4 beträgt;

befriedigend bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 2,5 bis 3,4 beträgt;

bestanden,

wenn der Notendurchschnitt 3,5 bis 4,4 beträgt.

Der Notendurchschnitt ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 22

Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis

(1) Über die Noten der wissenschaftlichen und künstlerischen Prüfungsarbeit, der künstlerisch-praktischen Prüfung, der Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht.

(2) Im Anschluss an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis mit den Endnoten gemäß § 20 Abs. 1 bis 3 und dem Gesamtergebnis gemäß § 21 . In dem Zeugnis ist das Datum des letzten Prüfungsteils anzugeben. Auf Antrag wird die Zahl der in dem Studium absolvierten Semester in das Zeugnis aufgenommen.

(4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Kandidat erhält eine Bescheinigung.

§ 23

Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils oder an der Erbringung einer einzelnen Prüfungsleistung verhindert, so hat er dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; das Landesprüfungsamt kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine vom Kandidaten nicht zu vertretende Verhinderung und damit eine Unterbrechung der Prüfung vorliegt. Bei Unterbrechung wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden anerkannt, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind.

(2) Der Kandidat kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Tritt der Kandidat ohne Genehmigung von der Prüfung zurück oder verweigert er eine Prüfungsleistung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Versäumt ein Kandidat ohne ausreichende Entschuldigung einen einzelnen Prüfungstermin, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit "ungenügend" bewertet.

§ 24

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so kann das Landesprüfungsamt die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt nach Anhören der für die Beurteilung der betreffenden Prüfungsleistung zuständigen Prüfer den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Verstößt der Kandidat während der Prüfung gegen die Ordnung, so ist er vom Landesprüfungsamt zu verwarnen. In schweren Fällen kann das Landesprüfungsamt nach Anhören der für die Beurteilung der betreffenden Prüfungsleistung zuständigen Prüfer den Kandidaten von der weiteren Teilnahme an einzelnen Prüfungsteilen mit der Maßgabe, dass diese mit "ungenügend" zu bewerten sind, oder von der weiteren Teilnahme an der Gesamtprüfung mit der Maßgabe ausschließen, dass die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gilt.

(3) Hat der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt auch nachträglich das Gesamtergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag des letzten Prüfungsteils. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen.

§ 25

Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung

(1) In der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten je Prüfungsfach jeweils die Wiederholung einer mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistung zu gestatten, sofern er ohne diese Nachprüfung die Prüfung nicht bestehen würde. Besteht die schriftliche oder mündliche Prüfung in einem Fach aus Teilleistungen, werden die mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Teilleistungen nachgeprüft. Je eine weitere Nachprüfung ist in der künstlerisch-praktischen Prüfung im Fach Bildende Kunst gemäß § 14 Abs. 1 und im Fach Musik gemäß § 15 Abs. 1 zu gestatten. Die Note der Nachprüfung tritt an die Stelle der früheren Note.

(2) Die Nachprüfung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntgabe der Note stattfinden.

(3) Wenn nach einer Nachprüfung ein Fall des Nichtbestehens der Prüfung (Absatz 4) eingetreten ist, finden keine weiteren Nachprüfungen mehr statt.

(4) Die Prüfung ist, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 1, nicht bestanden, wenn

1.

die Note

a)

des fachwissenschaftlichen Teils der Prüfung in einem Fach (§ 20 Abs. 1) oder in den Bildungswissenschaften oder

b)

im Prüfungsfach Bildende Kunst der Durchschnitt der Noten der künstlerisch-praktischen Prüfungen und der mündlichen Prüfung in Kunstgeschichte (§ 20 Abs. 2) oder

c)

im Prüfungsfach Musik der Durchschnitt der Noten der künstlerischen Vorprüfung, der schriftlichen Prüfung, der künstlerisch-praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung in Musikwissenschaft (§ 20 Abs. 3)

schlechter als "ausreichend" ist oder

2.

die Note

a)

der schriftlichen Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach, bei zwei Klausurarbeiten der Durchschnitt der Noten beider Klausurarbeiten oder

b)

des fachwissenschaftlichen Teils der mündlichen Prüfung in einem Fach oder des fachdidaktischen Teils in einem Fach oder

c)

einer einzelnen Prüfungsleistung der künstlerisch-praktischen Prüfung gemäß § 14 oder § 15

"ungenügend" ist.

(5) Wird die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nicht eingehalten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 26

Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann er sie einmal wiederholen; eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Fällen zulässig. Das Landesprüfungsamt bestimmt, nach welcher Frist der Kandidat die Prüfung wiederholen kann. Die Frist für die erste Wiederholung darf zwei, die Frist für die zweite Wiederholung ein Semester nicht überschreiten. § 10a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) In der Wiederholungsprüfung findet eine Nachprüfung gemäß § 25 Abs. 1 nicht statt. Die Regelung für die wissenschaftliche und künstlerische Prüfungsarbeit in § 12 Abs. 6 und 9 sowie § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.

(3) Bereits erbrachte Prüfungsleistungen können auf Antrag des Kandidaten anerkannt werden, sofern sie nicht älter als zwei Jahre sind.

(4) Bei der mündlichen Prüfung ist ein Vertreter des Landesprüfungsamtes anwesend.

(5) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht bestandene Prüfung kann in Rheinland-Pfalz nicht wiederholt werden.

§ 27

Erweiterungsprüfung

(1) Wer die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt hat, kann durch eine Erweiterungsprüfung die wissenschaftliche Befähigung in jedem der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Prüfungsfächer sowie in den Fächern Polnisch und Portugiesisch, in den Fächern Bildende Kunst und Musik auch die künstlerische Befähigung zur Erteilung von Unterricht erwerben. In Verbindung mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien wird die Lehrbefähigung für das Fach der Erweiterungsprüfung erworben.

(2) Zur Erweiterungsprüfung kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 zugelassen werden, wer sich durch erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der jeweiligen Prüfungsanforderungen gemäß der Anlage Teil B beziehen, und durch Selbststudium vorbereitet hat. Kurse im Rahmen der Lehrerweiterbildung können auf das Selbststudium angerechnet werden.

(3) Zur Erweiterungsprüfung in den Prüfungsfächern Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Informatik, Musik, Physik und Sport kann zugelassen werden, wer mit Erfolg an praktischen Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der Studienordnung in dem gewählten Prüfungsfach teilgenommen hat; die Dauer der Veranstaltungen soll mindestens 120 Stunden betragen und wird vom Landesprüfungsamt je nach den fachlichen Erfordernissen festgesetzt.

(4) Der Kandidat richtet den Antrag auf Zulassung zur Erweiterungsprüfung unter Angabe des gewählten Faches an das Landesprüfungsamt. Die Vorbereitung gemäß Absatz 2 und 3 ist nachzuweisen.

(5) Für die Erweiterungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend. Eine wissenschaftliche Prüfungsarbeit ist nicht zu fertigen.

§ 28

Einsicht in die Prüfungsakten

Der Kandidat kann auf Antrag nach Abschluss der Prüfung innerhalb eines Jahres in Gegenwart eines Mitarbeiters des Landesprüfungsamtes Einsicht in seine Prüfungsakten nehmen. Abschriften dürfen angefertigt werden.

§ 29

(aufgehoben)

§ 30

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

Der Kultusminister

Anlage

(zu § 2 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 5, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1)

Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsanforderungen und Durchführung der
Prüfung in den Bildungswissenschaften und in den Prüfungsfächern

A

Bildungswissenschaften

I

Zulassungsvoraussetzungen

 

1.

Für jedes Modul ist jeweils ein qualifizierter Leistungsnachweis (Modulnachweis) zu erbringen.

 

 

Modul 1:

Sozialisation, Erziehung und Bildung (8 SWS) mit den inhaltlichen Schwerpunkten:

 

 

1.

Lernen, Entwicklung und Sozialisation von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb der Schule (kognitive, affektive, soziale und sprachliche Entwicklung, Sozialisation, Lernen und Motivation),

 

 

2.

Erziehung und Bildung in institutionellen Prozessen (Geschichte und Theorien von Kindheit und Jugend, Theorien der Werteerziehung, Legitimation von Erziehung und Bildung, Schule als Lern- und Lebensort unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung in der Ganztagsschule).

 

 

Modul 2:

Didaktik, Medien, Kommunikation (10 SWS) mit den inhaltlichen Schwerpunkten:

 

 

1.

Gestaltung von Lernumgebungen in Schule und Unterricht, konzeptionelle Begründung von Unterricht (Grundlagen der Unterrichtsmethodik, Vorbereitung und Gestaltung von Lehr-Lern-Situationen, Theorien der Didaktik), insbesondere im Kontext der Erfahrungen, die in den Praktika nach § 8 gewonnen werden,

 

 

2.

reflexiver, selbstbestimmter und kreativer Umgang mit Medien unter technischem, praktischem, ästhetisch-bildendem und emanzipatorischem Aspekt (Bildung und Medienkompetenz, Medienbegriff, Medienentwicklung und Konzepte der Medienpädagogik, Kommunikation und Medien),

 

 

3.

Kommunikation und Interaktion als basale Bestandteile der Lehr- und Erziehungstätigkeit (Theorien der Kommunikation und Interaktion, En- und Dekodierung von Botschaften, non- und paraverbale Kommunikation, Aufmerksamkeitssteuerung, konstruktive Konfliktbearbeitung und Gewaltprävention).

 

 

Modul 3:

Diagnostik, Differenzierung, Integration (6 SWS) mit den inhaltlichen Schwerpunkten:

 

 

1.

Diagnose und Förderung individueller Lernprozesse (Lernprozessdiagnostik, individuelle Förderung und Differenzierung, Konzepte der Leistungsbegleitung und Leistungsmessung),

 

 

2.

Heterogenität und kulturelle Vielfalt als Bedingungen von Schule und Unterricht (interkulturelle und soziale Unterschiede als Voraussetzung für Bildung und Lernen, sonderpädagogische Aufgaben der Schule, Barrierefreiheit und integrative Erziehung).

 

2.

Abweichend von Nummer 1 sind für Studierende, die bis zum 30. September 2006 ihr Studium aufgenommen haben, folgende Semesterwochenstunden (SWS) für die Zulassung ausreichend, wenn von der Universität in den entsprechenden Semestern kein umfassenderes Studienangebot geleistet werden konnte:

 

 

6 SWS für Modul 1,

 

 

8 SWS für Modul 2,

 

 

4 SWS für Modul 3.

 

II

Prüfungsanforderungen

 

Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus den Qualifikationen und Kompetenzen, die mit dem jeweiligen Studienmodul vermittelt werden.

 

Modul 1:

 

Der Kandidat

 

1.

kennt pädagogisch-psychologische Theorien der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und berücksichtigt sie im jeweiligen Sozialisationskontext;

 

2.

versteht zentrale Aspekte verschiedener Lerntheorien und wendet sie als Analysekategorien an;

 

3.

reflektiert Begründungen für Erziehung und Bildung in ihren unterschiedlichen Implikationen;

 

4.

kennt die Bedeutung wertebewussten Handelns im Sinne des Auftrages der Schule;

 

5.

reflektiert die eigene Erziehungs- und Bildungsbiographie;

 

6.

interpretiert die Interaktion in Lehrer-Schüler-Rollen und ihre Bedeutung für soziale Entwicklung und Bildung.

 

Modul 2:

 

Der Kandidat

 

1.

analysiert Unterricht unter lerntheoretischen und methodischen Aspekten;

 

2.

kennt grundlegende Dimensionen der Unterrichtsplanung (didaktische Kenntnisse und Fähigkeiten), wendet diese in selbst gestalteten Unterrichtsszenarien an, reflektiert und bewertet sie;

 

3.

kennt die Möglichkeiten der Beeinflussung des Unterrichtsgesprächs durch Lehrkräfte;

 

4.

reflektiert den eigenen Mediengebrauch, wählt Medien aus, schätzt Gestaltung und Wirkungen ein;

 

5.

kennt Regeln der medienspezifischen Kommunikation und setzt sie ein;

 

6.

verfügt über Grundkenntnisse zur Erklärung von Interaktions- bzw. Kommunikationsabläufen im Kontext von Unterricht und Schule;

 

7.

nimmt non- und paraverbale Kommunikationsinhalte wahr und kann sie interpretieren;

 

8.

analysiert Konflikte, geht konstruktiv mit ihnen um und kann Unterrichtskommunikation interpretieren;

 

9.

weiß um die Bedeutung von Kooperations- und Teamkompetenz.

 

Modul 3:

 

Der Kandidat

 

1.

kennt Grundlagen der Lernprozessdiagnostik und wendet sie an;

 

2.

beschreibt Schulklassen in ihrer Lern- und Leistungsheterogenität und entwirft adäquate Differenzierungskonzepte;

 

3.

kennt Möglichkeiten, Probleme und Grenzen der Leistungsmessung und -beurteilung;

 

4.

kennt Maßnahmen individueller Förderung in spezifischen schulischen Kontexten;

 

5.

berücksichtigt interkulturelle Dimensionen in Unterrichts- und Lernprozessen;

 

6.

erkennt Benachteiligungen sowie Begabungen und realisiert pädagogische Förderkonzepte;

 

7.

interpretiert Kommunikationsprozesse zur Verarbeitung sozialer Differenz.

B

Prüfungsfächer der Fachwissenschaften

1. Bildende Kunst

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Künstlerische Studienbereiche

Praktische und theoretische Ausbildung in den 12 Fachgebieten aus den drei Studienbereichen A, B und C:

Gruppe A: Druckgrafik, Malerei, Plastik, Zeichnung,

Gruppe B: Holz, Keramik, Metall, Textil/Papier,

Gruppe C: Film/Video, Fotografie, Schrift, Umweltgestaltung.

Nachweis der Teilnahme:

1.1.1

Vier künstlerisch-praktische Übungen aus der Orientierungsphase (schwerpunktmäßig Malerei, Plastik, Zeichnung).

1.1.2

Vier künstlerisch-praktische Übungen aus der Differenzierungsphase, davon mindestens ein Nachweis aus jeder der drei Gruppen A, B und C.

1.2

Fachdidaktik

1.2.1Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

1.2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer unterrichtspraktischen Übung.

1.3

Kunstgeschichte

Ein qualifizierter Leistungsnachweis: Einführung in die Bildkünste.

1.4

Kunsttheorie

Ein qualifizierter Leistungsnachweis.

1.5

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Künstlerische Studienbereiche

3.1.1

Sechs qualifizierte Leistungsnachweise in einem frei wählbaren Studienbereich.

3.1.2

Zwei qualifizierte Leistungsnachweise in verschiedenen Studienbereichen, wobei die nicht durch Nummer 3.1.1 abgedeckten Gruppen A, B und C vertreten sein müssen.

3.2

Fachdidaktik

3.2.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.

3.2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer unterrichtspraktischen Übung.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Kunstgeschichte

Ein qualifizierter Leistungsnachweis: Einführung in die Architektur.

4.2

Nachweis der Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

4.2.1

Viersemestrige Zyklusvorlesung in Kunstgeschichte (zweistündige Pflichtvorlesung).

4.2.2

Exkursion zur Vertiefung der künstlerisch-praktischen Studienbereiche.

4.2.3

Kunstgeschichtliche Exkursion.

II

Prüfungsanforderungen

1

Künstlerische Studienbereiche

1.1

Fähigkeit, künstlerische Problemstellungen zu erkennen, sie selbständig praktisch und theoretisch zu lösen, die Ergebnisse zu interpretieren, zu beurteilen und zu bewerten.

1.2

Vertrautheit mit den wesentlichen Bedingungen, Materialien, Techniken und Gestaltungsmöglichkeiten des Fachgebiets, aus dem die künstlerische Prüfungsarbeit angefertigt wird. Einsicht in die Zusammenhänge zwischen der praktischen Gestaltung und den theoretischen Grundlagen.

2

Kunstgeschichte

2.1

Kenntnis der Epochen der Kunstgeschichte und kunstgeschichtlicher Methoden.

2.2

Vertiefte Kenntnis von exemplarischen Werken der Architektur, Plastik und Malerei bis zur Gegenwart.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Künstlerische Prüfungsarbeit

2

Künstlerisch-praktische Prüfung

2.1

Eine sechstägige künstlerisch-praktische Arbeit und deren Präsentation.

2.2

Vorlage von Studienarbeiten aus drei Fachgebieten (Werkübersicht) und deren Präsentation.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Kunstgeschichte

3.2

Fachdidaktik

4

Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Kunstgeschichte und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.

2. Biologie

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

1.1.1

Zoologisches Anfängerpraktikum.

1.1.2

Tierphysiologisches Praktikum.

1.1.3

Botanisch-mikroskopisches Anfängerpraktikum.

1.1.4

Pflanzenphysiologisches Praktikum.

1.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

1.2.1

Eine Übung in Chemie für Studierende der Biologie, die nicht Chemie als anderes Fach gewählt haben.

1.2.2

Eine Übung zu Vorlesungen in Mathematik oder ein physikalisches Praktikum für Studierende der Biologie, die weder Mathematik noch Physik noch Chemie als anderes Fach haben.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Drei qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Leistungsnachweis aus den Bereichen Humanbiologie, Genetik/Mikrobiologie und Ökologie.

3.2

Zwei Nachweise der erfolgreichen Teilnahme:

Je ein Leistungsnachweis über zwei Lehrveranstaltungen für Fortgeschrittene (einer in Botanik oder Zoologie, der andere nach Wahl).

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

4.2

Nachweis der Teilnahme:

4.2.1

Ein botanisch-morphologisches und Pflanzenbestimmungspraktikum.

4.2.2Ein Tierbestimmungspraktikum.

4.2.3

Exkursionen:

-Je zwei kleine Exkursionen in Botanik und Zoologie.

-

Eine große Exkursion in Botanik oder Zoologie.

4.2.4In der Regel eine Lehrveranstaltung über Fachkunde im Strahlenschutz, soweit der Nachweis nicht im anderen Fach erbracht wird.

II

Prüfungsanforderungen

Auf folgenden Gebieten werden Kenntnisse gefordert:

1

Bau und Funktion der Organismen

(Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen einschließlich der Viren)

1.1

Morphologie,

1.2

Phylogenese,

1.3

einheimische Pflanzen und Tiere,

1.4

Verhalten,

1.5

Fortpflanzung und Entwicklung (Ontogenese),

1.6

Physiologie.

2

Allgemeine Biologie

2.1

Vertiefte Kenntnisse in Genetik einschließlich der molekularbiologischen Grundkenntnisse,

2.2

Biochemie,

2.3

Evolution,

2.4

Zytologie.

3

Biologie des Menschen

3.1

Bau und Funktion des menschlichen Körpers,

3.2

vertiefte Kenntnisse über Entwicklung, Sexualität, Abstammung und Genetik,

3.3

Gesundheit,

3.4

Bevölkerungsentwicklung.

4

Ökologie

4.1

Vertiefte Kenntnisse über Grundprinzipien der Lebensgemeinschaften und Ökosysteme,

4.2

praktische Bedeutung biologischer Kenntnisse und deren Anwendung,

4.3

Umweltschutz.

5

Erkenntnistheorie und ethische Aspekte der Biologie.

6

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Biologie erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Zwei Klausuren aus folgenden Gebieten, davon eine aus Gruppe I und eine aus Gruppe II, wobei Genetik nur einmal gewählt werden darf. Bei der Meldung zur Prüfung sind die gewählten Gebiete anzugeben.

Gruppe I

  1. Botanik (Allgemeine Botanik, Physiologie),

  2. Botanik (Morphologie, Systematik, Ökologie),

  3. Genetik (Botanik),

  4. Mikrobiologie.

Gruppe II

5.

Zoologie (Allgemeine Zoologie, Physiologie),

6.

Zoologie (Morphologie, Systematik, Ökologie),

7.

Genetik (Zoologie),

8.

Humanbiologie.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3

Mündliche Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 5.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

3. Chemie

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

1.1.1

Ein Praktikum mit Seminar in anorganischer und analytischer Chemie I.

1.1.2Ein Praktikum mit Seminar in anorganischer und analytischer Chemie II.

1.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

1.2.1

Eine Übung in allgemeiner und anorganischer Chemie.

1.2.2

Eine Übung in organischer Chemie.

1.2.3

Eine Übung in physikalischer Chemie.

1.2.4

Eine Übung in Mathematik, wenn Mathematik oder Physik nicht anderes Fach ist.

1.2.5

Eine Übung/ein Praktikum in Physik, wenn Physik nicht anderes Fach ist.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Ein Praktikum mit Seminar in organischer Chemie.

3.1.2Ein Praktikum mit Seminar in physikalischer Chemie.

3.1.3Ein Schulversuchspraktikum mit Seminar in anorganischer, organischer und physikalischer Chemie.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme:

Je eine Lehrveranstaltung über Fachkunde im Strahlenschutz, soweit der Nachweis nicht im anderen Fach erbracht wird, und über Toxikologie.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

4.2

Nachweis der Teilnahme an einer Exkursion in einen chemischen Betrieb im Zusammenhang mit einer Lehrveranstaltung.

II

Prüfungsanforderungen

1

Vertiefte Kenntnisse in der anorganischen, organischen und physikalischen Chemie.

2

Kenntnisse über die Anwendung der Chemie in der Technik und über einige grundlegende chemisch-technische Verfahren, ihre historische Entwicklung sowie Einblick in die ökologischen Probleme der technisierten Welt.

3

Verständnis einfacher chemischer Vorgänge in der Natur.

4

Überblick über die historische Entwicklung einiger Grundvorstellungen der Chemie.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne. Kenntnis über Sicherheitsvorschriften, Gefahrstoffe und Unfallverhütung.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Chemie erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren

Sie umfassen Verständnisfragen aus zwei der drei Grundfächer der Chemie (anorganische, organische und physikalische Chemie), die vom Kandidaten gewählt werden.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3

Mündliche Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Grundfächer der Chemie (anorganische, organische und physikalische Chemie), wobei das nach Nummer 2 nicht gewählte Grundfach enthalten sein muss.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

4. Deutsch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Das Studium umfasst die Gebiete "Deutsche Sprache" und "Deutsche Literatur", von denen eines als Haupt- und eines als Nebengebiet zu wählen ist.

2

Sprachkenntnisse

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

3.1.1

Einführung in die deskriptive Sprachwissenschaft unter besonderer Berücksichtigung des Neuhochdeutschen.

3.1.2

Einführung in die historische Sprachwissenschaft.

3.1.3

Einführung in die deutsche Literatur des Mittelalters.

3.1.4

Einführung in die Literaturwissenschaft an Beispielen neuerer deutscher Literatur.

3.1.5

Thematisch gebundenes Proseminar zur neueren deutschen Literatur.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Zwei Seminare im Hauptgebiet und ein Seminar im Nebengebiet.

Wird "Deutsche Sprache" als Hauptgebiet gewählt, so muss sich eines der geforderten Seminare auf die historische und eines auf die deskriptive Sprachwissenschaft beziehen.

Wird "Deutsche Literatur" als Hauptgebiet gewählt, so muss sich mindestens eines der geforderten Seminare auf neuere Epochen der Literaturgeschichte beziehen.

5.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium

6.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

6.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Sprechkunde und Sprecherziehung.

II

Prüfungsanforderungen

1

Die Beherrschung der deutschen Standardsprache der Gegenwart wird vorausgesetzt.

2

Deutsche Sprache

2.1

Deutsche Sprache als Hauptgebiet

2.1.1

Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Methoden. Einblicke in deren Geschichte.

2.1.2

Eingehende Kenntnis der Struktur und Funktion der deutschen Sprache, insbesondere Fähigkeit, die deutsche Standardsprache der Gegenwart zu analysieren, zu beschreiben und zu erklären.

2.1.3

Kenntnis des Mittelhochdeutschen und älterer Sprachstufen sowie der Geschichte des Neuhochdeutschen.

2.2

Deutsche Sprache als Nebengebiet

2.2.1

Kenntnis sprachwissenschaftlicher Theorien und Methoden.

2.2.2

Kenntnis der Struktur und Funktion der deutschen Sprache, insbesondere Fähigkeit, die deutsche Standardsprache der Gegenwart zu analysieren, zu beschreiben und zu erklären.

2.2.3

Kenntnis des Mittelhochdeutschen und Überblick über die Geschichte der deutschen Sprache.

3

Deutsche Literatur

3.1

Deutsche Literatur als Hauptgebiet

3.1.1

Fähigkeit zu Verständnis und Analyse althochdeutscher oder mittelhochdeutscher und neuhochdeutscher Texte.

3.1.2

Umfassende Kenntnis der deutschen Literaturgeschichte aufgrund eingehender exemplarischer Lektüre von Texten und wissenschaftlicher Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.1.3

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Probleme, Theorien und Methoden sowie Einblick in deren Geschichte.

3.1.4

Vertiefte Kenntnis einzelner Epochen, Gattungen, Autoren und Problembereiche, insbesondere der Literatur der Gegenwart, aufgrund intensiver Lektüre von Texten und selbständiger Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Deutsche Literatur als Nebengebiet

3.2.1

Fähigkeit zu Verständnis und Analyse althochdeutscher oder mittelhochdeutscher und neuhochdeutscher Texte.

3.2.2

Kenntnis der deutschen Literaturgeschichte aufgrund exemplarischer Lektüre von Texten und wissenschaftlicher Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2.3

Kenntnis literaturwissenschaftlicher Probleme, Theorien und Methoden.

3.2.4

Vertiefte Kenntnis einzelner Epochen, Gattungen, Autoren und Problembereiche, insbesondere der Literatur der Gegenwart, aufgrund intensiver Lektüre von Texten und selbständiger Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

4

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Deutsch erstes Fach ist).

Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen.

2

Schriftliche Prüfung

Je eine fünfstündige Klausur im Hauptgebiet und im Nebengebiet, für die jeweils mehrere Themen/Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Eine Textanalyse muss Bestandteil mindestens einer Klausur sein.

3

Mündliche Prüfung

Prüfungsleistungen im Haupt- und Nebengebiet.

Die Prüfungszeit des Hauptgebietes soll sich zu der des Nebengebietes wie 2:1 verhalten.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

5. Englisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse oder Kenntnisse in einer anderen Fremdsprache sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Auslandsaufenthalt

In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Nachweise über vier Proseminare, wobei Literaturwissenschaft (britische und amerikanische Literatur) und Sprachwissenschaft (Gegenwartssprache und Sprachgeschichte) abgedeckt sein müssen.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

3.2.1

Einführung in das Fachstudium.

3.2.2

Nachweis in:

-Phonetik,

-

deutsch-englische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Essay.

3.2.3

Zwei Übungen in Culture Studies, wobei die Kulturräume Großbritanniens und der USA abgedeckt sein müssen.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

5.1.1

Zwei Seminare.

Eine Seminararbeit muss sprachwissenschaftlich, die andere literaturwissenschaftlich sein.

5.1.2Ein Oberseminar oder ein Kolloquium.

5.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

5.2.1

Nachweis in:

-deutsch-englische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Essay (Themen aus der Literaturwissenschaft oder aus der Sprachwissenschaft oder aus Culture Studies).

5.2.2

Eine Übung in Culture Studies.

5.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der englischen Sprache.

1.2

Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes und differenzierter syntaktischer Muster.

1.3

Eine auf der Grundlage der "Received Pronunciation" oder des sog. "General American" in Lautbildung und Intonation richtige und zu fester Gewohnheit gebrachte Aussprache. Nicht zulässig sind schwerwiegende muttersprachliche Interferenzen.

1.4

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.5

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Kenntnis neuerer sprachwissenschaftlicher Theorien und Methoden sowie Beherrschung ihrer Anwendung im Bereich selbstgewählter Gebiete des gegenwärtigen britischen oder amerikanischen Englisch.

2.2

Kenntnis der wichtigsten Unterschiede zwischen nationalen Standardvarietäten der englischen Sprache unter besonderer Berücksichtigung des britischen und amerikanischen Englisch.

2.3

Kenntnis wichtiger Veränderungen der englischen Sprache im Laufe ihrer Geschichte mit dem Schwerpunkt im Bereich einer selbstgewählten Epoche (Alt-, Mittel- oder Frühneuenglisch).

2.4

Fähigkeit, einen alt- oder mittel- oder frühneuenglischen Text zu analysieren.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Entwicklungen und Perioden der Literatur Großbritanniens und Irlands, der USA und anderer anglophoner Länder aufgrund der Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung wichtiger kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit den Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit zur literaturwissenschaftlichen Interpretation von Texten verschiedener Gattungen und Perioden.

4

Culture Studies

Kenntnis über historische, geographische, kulturelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Verhältnisse Großbritanniens, Irlands, der USA und anderer anglophoner Länder.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Literaturwissenschaft" und "Sprachwissenschaft" ist eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet zu wählen.

In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung ist der Nachweis der Sprachbeherrschung zu erbringen.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Englisch erstes Fach ist).

Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen.

3

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann. Unerlässlich ist eine Textanalyse in einer der beiden Klausuren.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3.1

Eine Klausur in englischer Sprache über ein Thema aus der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft (Fachaufsatz). Es werden mindestens drei Themen zur Wahl gestellt.

3.2

Eine Klausur in englischer Sprache, die sprachpraktisch orientiert ist. Es können mehrere Themen zur Wahl gestellt werden.

4

Mündliche Prüfung

4.1

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 angegebenen Bereiche.

4.2

Für das Haupt- und Nebengebiet können Studienschwerpunkte angegeben werden.

Die Prüfungszeit des Hauptgebietes soll sich zu der des Nebengebietes wie 2:1 verhalten.

4.3

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

6. Französisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Auslandsaufenthalt

In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Einführung in die französische Literaturwissenschaft.

3.1.2

Einführung in die französische Sprachwissenschaft.

3.1.3Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

3.1.4Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

3.1.5

Einführung in das Altfranzösische und in die Geschichte der französischen Sprache.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

3.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Phonetik,

-

deutsch-französische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Aufsatz.

3.2.2

Einführung in die Landeskunde.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

5.1.1

Ein Seminar in Literaturwissenschaft.

5.1.2Ein Seminar in Sprachwissenschaft.

5.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

5.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-deutsch-französische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse,

-

Klausurenkurs.

5.2.2

Eine Lehrveranstaltung in Landeskunde.

5.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium:

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der französischen Sprache.

1.2

Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes und differenzierter syntaktischer Muster.

1.3

Einwandfreie Aussprache.

1.4

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.5

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit dem heutigen geschriebenen und gesprochenen Französisch, seiner wissenschaftlichen Analyse sowie mit Methoden und Problemen der Sprachwissenschaft.

2.2

Überblick über die Geschichte der französischen Sprache.

2.3

Fähigkeit, einen altfranzösischen Text zu analysieren.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der französischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen zu analysieren.

4

Landeskunde

Kenntnis des modernen Frankreich (geographische, historische, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Bedingungen) und Überblick über die Frankophonie.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Französisch erstes Fach ist).

3

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse und Kommentierung in französischer Sprache von einem französischen Text. Aus jedem Gebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt.

3.2

Eine sprachpraktische Klausur.

4

Mündliche Prüfung

4.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 4.

4.2

Es können Studienschwerpunkte angegeben werden. Bei Wahl eines Hauptgebietes soll sich dies zum Nebengebiet wie 2:1 verhalten.

4.3

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

7. Geographie

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

1.1.1

Einführung in die Physische Geographie.

1.1.2

Einführung in die Humangeographie.

1.1.3

Einführung in wichtige geographische Medien und Darstellungsweisen.

1.1.4

Einführung in wichtige Themenbereiche und Arbeitsweisen der Geographie.

1.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise über folgende Lehrveranstaltungen:

3.1.1

Zwei Seminare, davon eines zur Regionalen Geographie.

3.1.2

Karten- und/oder Luftbildinterpretation.

3.1.3Ein Geländepraktikum.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

4.2

Nachweis der Teilnahme an folgenden wissenschaftlichen Exkursionen:

4.2.1

Vier Tagesexkursionen.

4.2.2

Eine mehrtägige Deutschlandexkursion.

4.2.3

Eine mindestens zweiwöchige Exkursion, die auch ins Ausland führen kann.

II

Prüfungsanforderungen

1

Beherrschung grundlegender Arbeitstechniken und Verfahrensweisen, die zur Lösung physisch-geographischer und humangeographischer Fragestellungen erforderlich sind. Vertrautheit mit geographischen Medien und Darstellungsmethoden.

2

Überblick über die Hauptgebiete der Allgemeinen Geographie. Vertiefte Kenntnis von je zwei selbstgewählten Teilbereichen aus der Physischen Geographie und der Humangeographie.

3

Grundlegende Kenntnis der klimatischen und der geomorphologischen Großgliederung der Erde, der großen Kultur- und Wirtschaftsräume und der politischen Einheiten der Erde.

Kenntnis der hierfür erforderlichen topographischen Grundlagen.

4

Vertiefte Kenntnis Deutschlands und seiner Einbindung in Europa, eines Teilraumes Europas und eines außereuropäischen Großraumes, wobei die strukturellen Grundprobleme der Industrie- und Entwicklungsländer exemplarisch berücksichtigt werden sollen.

5

Fähigkeit, Landschaftsräume als ökologische Systeme zu verstehen und ihre Belastbarkeit aufgrund der Kenntnis der geographischen Bedingungen zu bewerten.

6

Fähigkeit zur Erfassung und Erklärung räumlicher Strukturen als Ausdruck sozial- und wirtschaftsgeographischer Prozesse.

7

Fähigkeit, unterschiedliche Lebensformen sowie Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme zu verstehen und Zusammenhänge mit natürlichen und historisch gewachsenen Raumstrukturen aufzeigen zu können.

8

Grundlegende Einsichten in die Aufgaben der Raumordnung, der Raumplanung und des Umweltschutzes als wichtige Teilbereiche der Angewandten Geographie.

9

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Geographie erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur, für die drei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 8 zur Wahl gestellt werden. Diese Themen sind unter Einbeziehung von geographischen Arbeitsmitteln, insbesondere Karten bzw. Luftbildern, zu bearbeiten.

3

Mündliche Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 8.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

8. Geschichte

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein, sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Drei Proseminare, davon je eines in alter, eines in mittelalterlicher, eines in neuerer/neuester Geschichte.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in der Lektüre von Quellen.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Drei Seminare, davon je eines in alter oder mittelalterlicher, eines in neuerer und eines in neuester Geschichte.

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

5.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

5.2

Teilnahme an einer mindestens eintägigen Exkursion.

II

Prüfungsanforderungen

1

Überblick über die Epochen der alten, mittelalterlichen, neueren und neuesten Geschichte.

2

Vertiefte Kenntnisse

-

entweder eines Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte usw.)

-

oder eines zeitlichen Abschnitts.

Die Kenntnisse müssen aus dem Studium von Quellen und wissenschaftlicher Literatur unter Verwendung wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Geschichtswissenschaft erworben sein.

3

Fähigkeit, die gewählten Themen in die Zusammenhänge der Geschichte einzuordnen.

4

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Geschichte erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine fünfstündige Klausur.

2.2

Die Klausur kann aus dem Bereich der alten, mittelalterlichen, neueren oder neuesten Geschichte gewählt werden.

2.3

Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt, jedoch nicht aus dem Bereich, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde. Die jeweilige Aufgabe besteht ganz oder teilweise aus einer Quelleninterpretation.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 3. Die Prüfung in neuerer und neuester Geschichte muss mindestens die Hälfte der Prüfungszeit umfassen.

3.2

Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

9. Griechisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Ein Proseminar im Bereich der Prosaliteratur.

2.1.2Ein Proseminar im Bereich der Dichtung.

2.1.3Ein Proseminar Latein.

2.1.4Ein Stilübungskurs.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je eine Übung in folgenden Bereichen:

2.2.1

Lektüre für Anfänger.

2.2.2

Kursorische Lektüre.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Zwei Seminare.

4.1.2Ein Stilübungskurs (Oberstufe).

4.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.2.1

Ein Lektürekurs für Fortgeschrittene.

4.2.2Ein Klausurenkurs (griechisch-deutsche Übersetzung).

4.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprache

1.1

Beherrschung der griechischen Grammatik, auch als Mittel zur Beschreibung und Erschließung von Texten.

1.2

Kenntnis auf dem Gebiet der Sprachgeschichte und der griechischen Dialekte.

1.3

Fähigkeit, auch schwierigere Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Vertrautheit mit Textkritik.

2

Literatur

2.1

Auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis zentraler Schriftsteller vom Epos bis zum 4. Jahrhundert v. Chr. und einiger Werke von Autoren der späteren Zeit.

2.2

Kenntnis der literarischen Sprachformen und ihrer Entwicklung.

2.3

Überblick über die griechische Literaturgeschichte.

2.4

Vertiefte Kenntnis ausgewählter Werke je eines bedeutenden Dichters und Prosaikers einschließlich dazu gehörender wissenschaftlicher Kommentierung und Forschung. Literatur- und kulturhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller.

2.5

Sicherheit in der Bestimmung und Geläufigkeit im Vortrag der häufigsten metrischen Formen.

2.6

Kenntnisse in der Geschichte und Kultur des griechischen Altertums, in griechischer Landeskunde, Philosophie, Kunst, Religion und Mythologie.

2.7

Einblick in die Wirkungsgeschichte der griechischen Literatur, Philosophie und Wissenschaften.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Griechisch erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

Übersetzung von zwei griechischen Texten ins Deutsche (einer aus der Prosa, der andere aus der Dichtung) sowie Erläuterungen, Beantwortung von Zusatzfragen und Analyse eines metrischen Beispiels.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung ist die Textinterpretation.

3.2

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung soll sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

10. Informatik

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis aus folgenden Gebieten:

1.1.1

Einführung in die Informatik.

1.1.2

Datenstrukturen.

1.1.3

Konzepte und Techniken der Programmierung von Systemen.

1.1.4

Elemente der Automatentheorie, formale Sprachen und Berechenbarkeit.

1.1.5

Mathematik für Informatiker, wenn weder Mathematik noch Physik anderes Fach ist.

1.2

Nachweis der Teilnahme an einem Proseminar.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

3.1.1

Ein Wahlpflichtpraktikum der praktischen Informatik.

3.1.2Ein Informatik-Seminar.

3.1.3

Durchführung einer Projektarbeit.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnisse aus zwei Teilgebieten der praktischen Informatik und mindestens einem Teilgebiet der theoretischen Informatik.

2

Vertiefte Kenntnisse aus jeweils einem Teilgebiet der theoretischen und praktischen Informatik.

Der Umfang der hierfür zu erwerbenden Kenntnisse soll dem Inhalt von Vorlesungen/Seminaren von insgesamt etwa 20 Semesterwochenstunden entsprechen.

3

Kenntnisse über Probleme des Datenschutzes.

4

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Informatik erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur über grundlegende Themen der praktischen und theoretischen Informatik.

3

Mündliche Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf Teilgebiete der praktischen und theoretischen Informatik, die nicht Bestandteil der schriftlichen Prüfung waren.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

11. Italienisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Auslandsaufenthalt

In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im italienischen Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Einführung in die italienische Sprachwissenschaft.

3.1.2

Einführung in die italienische Literaturwissenschaft.

3.1.3Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

3.1.4Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

3.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse),

-

Phonetik,

-

deutsch-italienische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Aufsatz.

3.2.2

Einführung in die Landeskunde.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

5.1.1

Ein Seminar in Literaturwissenschaft.

5.1.2Ein Seminar in Sprachwissenschaft.

5.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

5.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-deutsch-italienische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse.

5.2.2

Landeskunde.

5.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der italienischen Sprache.

1.2

Einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes.

1.3

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit dem heutigen geschriebenen und gesprochenen Italienisch, seiner wissenschaftlichen Analyse sowie mit Methoden und Problemen der Sprachwissenschaft.

2.2

Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache.

2.3

Fähigkeit, einen älteren italienischen Text sprachwissenschaftlich zu kommentieren.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der italienischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen literaturwissenschaftlich zu interpretieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des italienischen Sprachraums.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Italienisch erstes Fach ist).

Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen.

3

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse und Kommentierung in italienischer Sprache von einem italienischen Text. Aus jedem Gebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt.

3.2

Eine sprachpraktische Klausur.

4

Mündliche Prüfung

4.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 4.

4.2

Es können Studienschwerpunkte angegeben werden. Bei Wahl eines Hauptgebietes soll sich dies zum Nebengebiet wie 2:1 verhalten.

4.3

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

12. Latein

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Ein Proseminar im Bereich der Prosaliteratur.

2.1.2Ein Proseminar im Bereich der Dichtung.

2.1.3Ein Proseminar Griechisch.

2.1.4Ein Stilübungskurs.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je eine Übung in folgenden Bereichen:

2.2.1

Lektüre für Anfänger.

2.2.2

Kursorische Lektüre.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Zwei Seminare.

4.1.2Ein Stilübungskurs (Oberstufe).

4.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.2.1

Ein Lektürekurs für Fortgeschrittene.

4.2.2Ein Klausurenkurs (lateinisch-deutsche Übersetzung).

4.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprache

1.1

Beherrschung der lateinischen Grammatik, auch als Mittel zur Beschreibung und Erschließung von Texten.

1.2

Kenntnis auf dem Gebiet der Sprachgeschichte, der historischen, analytischen und vergleichenden Grammatik.

1.3

Fähigkeit, auch schwierigere Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Vertrautheit mit Textkritik.

2

Literatur

2.1

Auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis zentraler Schriftsteller vom 2. Jahrhundert v. Chr. bis zur Mitte des 2. Jahrhunderts n. Chr.

2.2

Überblick über die Geschichte der römischen Literatur.

2.3

Kenntnis eines spät- und eines mittel- oder neulateinischen Werkes.

2.4

Vertiefte Kenntnis ausgewählter Werke je eines bedeutenden Prosaikers und Dichters nach Wahl, einschließlich der wichtigsten der dazu gehörenden wissenschaftlichen Kommentierung und Forschung. Literatur- und kulturhistorische Einordnung der gewählten Schriftsteller.

2.5

Sicherheit in der Bestimmung und Geläufigkeit im Vortrag der häufigsten metrischen Formen.

2.6

Kenntnis der Geschichte und der Zivilisation des griechisch-römischen Altertums, insbesondere der antiken Philosophie, der antiken Kunst sowie der griechisch-römischen Mythologie und Religion.

2.7

Einblick in die Wirkungsgeschichte der Antike in Bezug auf die Sonderstudiengebiete gemäß Nummer 2.4.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Latein erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

Übersetzung von zwei lateinischen Texten ins Deutsche (einer aus der Prosa, der andere aus der Dichtung) sowie Erläuterungen, Beantwortung von Zusatzfragen, Analyse eines metrischen Beispiels.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung ist die Textinterpretation.

3.2

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung soll sich mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit nicht überschneiden.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

13. Mathematik

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

1.1.1

Ein Proseminar.

1.1.2

Vier Übungen, davon mindestens je eine aus dem Bereich

-Analysis,

-

lineare Algebra,

-

praktische Mathematik.

1.2

Nachweis über die Vertrautheit mit dem Einsatz von Rechnern zur Lösung mathematischer Probleme, nachzuweisen in der Regel durch Teilnahme an Rechnerübungen beim Erwerb des Scheins zur praktischen Mathematik oder an Rechnerübungen in anderen Lehrveranstaltungen einschließlich Fachdidaktik.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Ein Seminar.

3.1.2Ein weiteres Seminar, wenn die wissenschaftliche Prüfungsarbeit in Mathematik angefertigt wird.

3.1.3Je eine Übung aus zwei verschiedenen Gebieten aus Abschnitt II Nr. 1.1 bis 1.6.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

4.2

Je ein Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich der Geometrie und der Stochastik, sofern er nicht bereits im Rahmen der Leistungsnachweise unter Nummer 1.1, 1.3 oder 3 erbracht wurde.

II

Prüfungsanforderungen

1

Verständnis für Probleme und Methoden aus folgenden Gebieten:

1.1

Analysis oder Topologie.

1.2

Geometrie oder diskrete Mathematik.

1.3

Algebra oder Zahlentheorie.

1.4

Praktische Mathematik.

1.5

Stochastik.

1.6

Grundlagen der Mathematik oder mathematische Logik oder Geschichte der Mathematik.

2

Vertiefte Kenntnisse aus zwei der Gebiete gemäß Nummer 1.1 bis 1.6. Der Umfang der hierfür zu erwerbenden Kenntnisse soll dem Inhalt von Lehrveranstaltungen von jeweils etwa acht Semesterwochenstunden entsprechen. Die Auswahl erfolgt so, dass auch für die Schulmathematik wichtige Erkenntnisse erworben werden. Wird als eines der beiden Gebiete Geschichte der Mathematik gewählt, soll ein hierzu vereinbarter Schwerpunkt verschieden sein von dem anderen Prüfungsgebiet.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Mathematik erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine dreistündige Klausur über Themen aus den Gebieten gemäß Abschnitt II Nr. 1. Dabei sollen Aufgaben aus zwei Gebieten nach Wahl des Kandidaten bearbeitet werden. Hinzu kommt ein 30-minütiges Klausurkontrollgespräch. Die Note der Klausur kann durch das Kontrollgespräch nur um eine Notenstufe verändert werden.

3

Mündliche Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

14. Musik

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Künstlerische Studiengebiete

Ausbildung in:

1.1.1

Erstes Instrument (Haupt- oder Nebenfach).

1.1.2

Zweites Instrument (Nebenfach).

(Das erste oder das zweite Instrument muss Klavier sein.)

1.1.3

Sologesang/Sprecherziehung (Haupt- oder Nebenfach).

1.1.4

Ensembleleitung.

1.1.5

Ensemblemusizieren.

1.1.6

Hörschulung.

1.1.7

Musiktheorie/Tonsatz.

1.1.8

Schulpraktisches Klavierspiel.

1.2

Musikwissenschaft

1.2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

-Ein Proseminar aus dem Bereich der historischen Musikwissenschaft.

-

Ein Proseminar aus dem Bereich der systematischen Musikwissenschaft.

-

Ein Proseminar aus dem Bereich Jazz oder Popularmusik.

1.2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung:

Einführung in die Musikwissenschaft.

1.3

Fachdidaktik

1.3.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Proseminar.

1.3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Übungen.

1.4

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Künstlerische Studiengebiete

Ausbildung in:

3.1.1

Erstes Instrument (Haupt- oder Nebenfach).

3.1.2

Zweites Instrument (Nebenfach).

(Das erste oder das zweite Instrument muss Klavier sein.)

3.1.3

Sologesang/Sprecherziehung (Haupt- oder Nebenfach).

3.1.4

Chorische Stimmbildung.

3.1.5

Ensembleleitung.

3.1.6

Schulpraktisches Klavierspiel.

3.1.7

Hörschulung.

3.1.8

Musiktheorie/Tonsatz.

3.2

Musikwissenschaft

3.2.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.

3.2.2

Nachweis der Teilnahme an einem Seminar für Examenssemester.

3.3

Fachdidaktik

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über ein Seminar.

3.4

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Künstlerische Studiengebiete:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Rhythmik/Tanz/Bewegung.

4.2

Fachdidaktik

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an drei unterrichtspraktischen Übungen, davon mindestens eine im Grundstudium.

5

Zeugnis der Vorprüfung

Mindestens zwei, maximal vier der folgenden künstlerisch-praktischen Prüfungsleistungen werden wahlweise innerhalb der Vorprüfung erbracht:

5.1

Chorische Stimmbildung.

5.2

Ensembleleitung mündlich.

5.3

Instrumentales Nebenfach.

5.4

Gesang als Nebenfach.

5.5

Hörschulung schriftlich.

5.6

Hörschulung mündlich.

5.7

Tonsatz.

5.8

Schulpraktisches Klavierspiel.

II

Prüfungsanforderungen

1

Künstlerisch-praktische Anforderungen

1.1

Fähigkeit, Instrumental- und Vokalwerke aus verschiedenen Epochen einschließlich des 20. Jahrhunderts zu interpretieren.

1.2

Fähigkeit, für die Schule geeignete Werke für vokale und instrumentale Ensembles einzuüben.

Kenntnis der Zielsetzung schulischer Ensemblearbeit, Einsicht in Organisationsmöglichkeiten und Probleme, Literaturkenntnis.

1.3

Beherrschung der Stimme beim Sprechen und Singen, Kenntnis der Probleme der Stimmbildung und Stimmphysiologie.

1.4

Kenntnis und Fähigkeiten im schulpraktischen Klavierspiel:

1.4.1

Vorbereitetes und unvorbereitetes Partiturspiel.

1.4.2

Vorbereitete und unvorbereitete improvisierte Liedbegleitung.

1.4.3

Improvisation einer kleinen Instrumentalform aus dem "E-Musik-Bereich" und der Popularmusik oder Jazz.

1.5

Höranalysen von Musikbeispielen aus verschiedenen Epochen mit adäquaten Beschreibungsmitteln (schriftlich); Erkennen, Benennen und Nachspielen von Ton- und Akkordfolgen, Erkennen formaler Abläufe, Vom-Blatt-Singen.

1.6

Kenntnisse und Fähigkeiten in Musiktheorie/Tonsatz.

2

Anforderungen in Musikwissenschaft

2.1

Überblick über verschiedene Teilgebiete der Musikwissenschaft (Musikgeschichte, Musikästhetik, Musikpsychologie, Musiksoziologie, naturwissenschaftliche Grundlagen, Musikethnologie, Jazzgeschichte, Popularmusik).

2.2

Fähigkeit zur Bestimmung musikalischer Stile aus verschiedenen Epochen, insbesondere aus dem 20. Jahrhundert.

2.3

Vertiefte Kenntnisse eines Sachgebietes aus Nummer 2.1, einer musikalischen Gattung oder einer Epoche auf der Grundlage des Studiums von Quellen und wissenschaftlicher Literatur; im Zusammenhang damit Kenntnis wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Musikwissenschaft.

3

Fachdidaktik

3.1

Kenntnis von Zielen und Aufgaben des Faches Musik.

3.2

Einblick in die Ergebnisse der Lehrplanentwicklung im Fach Musik unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

3.3

Einblick in Fragen der Didaktik und Methodik des Musikunterrichts.

3.4

Kenntnis methodisch-didaktischer Kriterien zur Unterrichtsplanung und - analyse sowie Einblick in die einschlägigen Unterrichtswerke, Musikbücher und Medien des Musikunterrichts.

3.5

Vertiefte Kenntnisse in Teilbereichen aus zwei der in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten Gebiete nach Wahl des Kandidaten.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit

Das Thema der Arbeit ist aus der Musikwissenschaft oder der Musikdidaktik zu wählen.

2

Künstlerisch-praktische Prüfung

2.1

Nach Wahl:

Erstes Instrument oder Sologesang als Hauptfach (etwa 30 Minuten).

2.2

Nach Wahl:

Sologesang oder erstes Instrument und zweites Instrument als Nebenfach (je etwa 15 Minuten).

Das als Hauptfach gewählte künstlerische Studiengebiet darf nicht als Nebenfach gewählt werden.

2.3

Ensembleleitung (instrumental und vokal je etwa 30 Minuten) sowie eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten.

2.4

Hörschulung (schriftlich etwa eine Stunde; mündlich etwa 15 Minuten).

2.5

Chorische Stimmbildung (etwa 20 Minuten).

2.6

Schulpraktisches Klavierspiel (etwa 20 Minuten).

3

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur in Tonsatz.

4

Mündliche Prüfung

Musikwissenschaft und Fachdidaktik.

Abweichend von § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und c beträgt die Prüfungszeit in Musikwissenschaft und Fachdidaktik jeweils 30 Minuten.

4.1

Musikwissenschaft

Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.

15. Philosophie

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Latein- oder Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

Bei Philosophie als nicht künstlerischem Beifach ist ein qualifizierter Leistungsnachweis in Latein oder Griechisch erforderlich.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis aus vier der folgenden fünf Bereiche:

2.1.1

Metaphysik oder Ontologie

2.1.2

Erkenntnistheorie oder Wissenschaftstheorie

2.1.3

Logik oder Sprachphilosophie.

2.1.4

Ethik oder Anthropologie.

2.1.5

Natur- oder Technikphilosophie.

2.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Drei Hauptseminare.

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnis und Verständnis des Gegenstandes und der Methoden der Logik, der Theorie der Erkenntnis, der Ethik, der Philosophie der Natur und Technik sowie weiterer Gegenstände der theoretischen und praktischen Philosophie, der Philosophie der Gegenwart und interdisziplinärer Fragestellungen (Philosophie und die Fachwissenschaften) sowie des Zusammenhangs dieser Sachgebiete. Es kann ein Schwerpunkt gewählt werden.

2

Überblick über die Philosophiegeschichte; vertiefte Kenntnisse eines Hauptwerkes von drei für die Philosophiegeschichte bedeutsamen Autoren, die unterschiedlichen Epochen oder philosophischen Richtungen angehören.

3

Fähigkeit zur Reflexion der Methoden der verschiedenen Wissenschaften und der in den Schulfächern sichtbar werdenden Probleme.

4

Fähigkeit, Probleme der gegenwärtigen Welt philosophisch zu durchdringen.

Der Umfang der zu erwartenden Kenntnisse von den Nummern 1 bis 4 soll dem Inhalt von Lehrveranstaltungen von etwa 16 Semesterwochenstunden entsprechen.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung des gültigen Lehrplans.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Philosophie erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur, für die zwei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 zur Wahl gestellt werden.

Ein Thema soll eine Textinterpretation enthalten.

3

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen.

Der Schwerpunkt der mündlichen Prüfung soll sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

16. Physik

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis über das physikalische Praktikum für Anfänger.

1.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

1.2.1

Zwei Leistungsnachweise zu den einführenden Vorlesungen über Experimentalphysik.

1.2.2

Zwei Leistungsnachweise über Mathematikkenntnisse, die den Vorlesungen mit Übungen der Mathematik für Physiker oder Chemiker oder entsprechenden mathematischen Vorlesungen für Mathematiker (Analysis I und II) entsprechen.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

3.1.1

Ein physikalisches Praktikum für Fortgeschrittene mit Seminar.

3.1.2Ein physikalisches Demonstrationspraktikum mit Seminar.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung:

Eine Übung zu einer Vorlesung der theoretischen Physik für Lehramtsstudierende oder zu einer Vorlesung der theoretischen Physik (klassische Mechanik oder Elektrodynamik oder spezielle Relativitätstheorie oder Quantenmechanik).

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

4.2

In der Regel Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung über Fachkunde im Strahlenschutz, soweit der Nachweis nicht im anderen Fach erbracht wird.

II

Prüfungsanforderungen

1

Theoretische Physik

Grundkenntnisse aus dem Gebiet der klassischen Mechanik, Elektrodynamik, speziellen Relativitätstheorie, Quantenmechanik; vertiefte Kenntnisse nach Wahl des Kandidaten in Elektrodynamik und spezieller Relativitätstheorie oder in Quantenmechanik.

2

Experimentelle Physik

Kenntnisse der grundlegenden Tatsachen und Gesetze der Physik sowie Bekanntschaft mit den wichtigsten Anwendungen.

Kenntnisse auf dem Gebiet der modernen Physik (Atomphysik, Molekülphysik, Festkörperphysik, Physik der fundamentalen Wechselwirkungen) und der modernen Messtechnik.

3

Fachdidaktik

Kenntnisse der Grundbegriffe der Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Physik erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur, für die zwei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 zur Wahl gestellt werden.

3

Mündliche Prüfung

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II Nr. 1 und 2 genannten Bereiche.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

17. Polnisch

Vorbemerkung:

Eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist in diesem Fach nicht möglich.

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Auslandsaufenthalt

Ein mehrwöchiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum wird dringend empfohlen.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Einführung in die polnische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft).

2.1.2Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

2.1.3Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

2.1.4Ein Proseminar zu älteren Sprachzuständen des Polnischen und zu Fragen des Sprachwandels.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

2.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Grundkurs Polnisch,

-

Grammatik,

-

Übersetzung deutsch-polnisch/polnisch-deutsch,

-

Aufsatz oder Textparaphrase,

-

Konversation,

-

Phonetik.

2.2.2

Einführung in die Landeskunde.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

4.1.1Ein Seminar Literaturwissenschaft.

4.1.2Ein Seminar Sprachwissenschaft.

4.1.3Ein weiteres literaturwissenschaftliches oder sprachwissenschaftliches Seminar.

4.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Übersetzung deutsch-polnisch/polnisch-deutsch,

-

Aufsatz oder Textparaphrase,

Grammatik,

-

Konversation.

4.2.2

Landeskunde.

4.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Fähigkeit zu freiem Gebrauch der polnischen Sprache in Wort und Schrift.

1.2

Beherrschung der Phonetik und Grundmuster der Intonation der modernen polnischen Literatursprache.

1.3

Beherrschung der polnischen Grammatik.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft.

2.2

Fähigkeit zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung wesentlicher Erscheinungen der polnischen Gegenwartssprache.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der polnischen Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte aus der Literatur des 19./20. Jahrhunderts zu analysieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Polens.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung (Erweiterungsprüfung)

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" ist eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet zu wählen.

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches der polnischen Sprache. Jede Klausur kann aus mehreren Teilen bestehen.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

2.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse in polnischer Sprache von einem polnischen Text.

2.2

Eine sprachpraktische Klausur.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 angegebenen Bereiche.

3.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner Schwerpunktgebiete (Epochen, Gattungen, Autoren, Einzelwerke, sprachwissenschaftliche Schwerpunkte).

3.3

Die Prüfungszeit des Hauptgebietes soll sich zu der des Nebengebietes wie 2:1 verhalten.

3.4

Ein wesentlicher Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.

18. Portugiesisch

Vorbemerkung:

Eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst ist in diesem Fach nicht möglich.

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Auslandsaufenthalt

In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im portugiesischen Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Einführung in die portugiesische Literaturwissenschaft.

3.1.2

Einführung in die portugiesische Sprachwissenschaft.

3.1.3Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

3.1.4Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

3.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse),

-

Phonetik,

-

deutsch-portugiesische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Aufsatz.

3.2.2

Einführung in die Landeskunde.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

5.1.1

Ein Seminar in Literaturwissenschaft.

5.1.2Ein Seminar in Sprachwissenschaft.

5.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

5.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-deutsch-portugiesische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse.

5.2.2

Eine Lehrveranstaltung in Landeskunde.

5.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der portugiesischen Sprache.

1.2

Einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes.

1.3

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit dem heutigen geschriebenen und gesprochenen Portugiesisch, seiner wissenschaftlichen Analyse sowie mit Methoden und Problemen der Sprachwissenschaft.

2.2

Überblick über die Geschichte der portugiesischen Sprache.

2.3

Fähigkeit, einen älteren portugiesischen Text sprachwissenschaftlich zu kommentieren.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der portugiesischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen literaturwissenschaftlich zu interpretieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Portugals und Brasiliens.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung (Erweiterungsprüfung)

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden.

2

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

2.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse und Kommentierung in portugiesischer Sprache von einem portugiesischen Text. Aus jedem Gebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt.

2.2

Eine sprachpraktische Klausur.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 4.

3.2

Es können Studienschwerpunkte angegeben werden. Bei Wahl eines Hauptgebietes soll sich dies zum Nebengebiet wie 2:1 verhalten.

3.3

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

3.4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik gemäß Abschnitt II Nr. 5.

19. Evangelische Religionslehre

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Latein- und Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

Abweichend von § 6 Abs. 5 können Griechischkenntnisse durch eine Prüfung im Fachbereich nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1Ein Proseminar Neues Testament.

2.1.2Ein Proseminar Kirchengeschichte.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je eine Übung in:

2.2.1

Altes Testament.

2.2.2

Religionswissenschaft.

2.2.3

Religionspädagogik.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Neues Testament.

4.1.2

Kirchengeschichte.

4.1.3

Systematische Theologie.

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Altes Testament und Neues Testament

1.1

Überblick über den Inhalt der alt- und neutestamentlichen Schriften.

1.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner biblischer Schriften oder Themen der biblischen Theologie.

2

Kirchengeschichte

2.1

Verständnis der Tradition und Rezeption als Grundfragen der Entwicklung des Christentums.

2.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen oder thematischer Längsschnitte durch die Kirchengeschichte.

3

Systematische Theologie

3.1

Kenntnis der dogmatischen, ethischen und philosophischen Grundlagen.

3.2

Verständnis der Auseinandersetzung christlicher Theologie mit den Fragen der heutigen Welt und Gesellschaft.

3.3

Vertiefte Kenntnis eines systematischen Themas (dogmatisch oder ethisch) oder eines systematischen Entwurfs eines bedeutenden Theologen.

4

Religionswissenschaft

4.1

Verständnis von Fragestellungen und Methoden der Religionswissenschaft (Religionsphänomenologie, Religionssoziologie, Religionspsychologie).

4.2

Kenntnisse aus dem Bereich der allgemeinen Religionsgeschichte und der nicht christlichen Weltreligionen, insbesondere der Religion des Judentums und des Islam. Verständnis der Grundfragen des interreligiösen Dialogs.

5

Religionspädagogik/Fachdidaktik

5.1

Problematik religionspädagogischer Theorie und Praxis.

5.2

Normen und Ziele religiöser Erziehung.

5.3

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Evangelische Religionslehre erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur in einer der in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 genannten Disziplinen, wobei die Wahl frei ist. Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.

Die Disziplin der Klausur darf nicht mit der Disziplin der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt II genannten Disziplinen. Verbindlich sind Neues Testament, systematische Theologie und Religionspädagogik/Fachdidaktik sowie eine weitere Disziplin nach Wahl.

3.2

Fachdidaktik ist in Religionspädagogik integriert, wird innerhalb dieser Disziplin geprüft und nicht durch eine gesonderte Note ausgewiesen.

20. Katholische Religionslehre

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Latein- und Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

Abweichend von § 6 Abs. 5 können Griechischkenntnisse durch eine Prüfung im Fachbereich nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Kirchengeschichte oder biblische Einleitung nach Maßgabe der Studienordnung.

2.1.2

Religionsphilosophie/Fundamentaltheologie oder Liturgiewissenschaft.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

2.2.1

Einführung in die Theologie (zweisemestrig).

2.2.2

Einführung in die Methoden der biblischen Wissenschaften.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Leistungsnachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Dogmatik oder Kirchenrecht.

4.1.2

Moraltheologie oder Sozialethik.

4.1.3

Religionspädagogik/Fachdidaktik.

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in biblischer Theologie, der den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der Übung "Einführung in die Methoden der biblischen Wissenschaften" (Nummer 2.2.2) voraussetzt.

II

Prüfungsanforderungen

1

Altes Testament:

Einleitung in das Alte Testament (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis exemplarischer Texte aus einem geschichtlichen Buch sowie aus einem anderen Buch des Alten Testaments.

2

Neues Testament:

Einleitung in das Neue Testament (geschichtliche Voraussetzungen und Entstehung des Neuen Testaments im Überblick). Vertiefte Kenntnis von zentralen Themen und Methoden sowie Schriften des Neuen Testaments.

3

Dogmatik:

Das Apostolische Glaubensbekenntnis (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis der Christologie und eines weiteren der folgenden Gebiete: Gotteslehre, Schöpfungslehre, Geist/Gnade, Ekklesiologie, Sakramentenlehre, Eschatologie.

4

Moraltheologie:

Zentrale Themen der allgemeinen Moraltheologie (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis von zentralen Themen der speziellen Moraltheologie.

5

Sozialethik:

Grundbegriffe der Sozialethik. Vertiefte Kenntnis in Familienethik, Rechts- und politische Ethik oder Wirtschaftsethik.

6

Kirchenrecht:

Kenntnis der rechtlichen Strukturen der Kirche, insbesondere der Verfassung der Kirche und des Dienstes der Religionslehrkraft sowie der Grundnormen des Sakramentenrechts.

7

Philosophie/Fundamentaltheologie

7.1

Philosophie:

Philosophische Begründung der Religion und philosophische Gotteslehre (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis in der Grundlegung einer philosophischen Anthropologie und Ethik sowie in Grundfragen der Erkenntnislehre und Wissenschaftstheorie.

7.2

Fundamentaltheologie:

Grundfragen der Fundamentaltheologie (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten aus der Fundamentaltheologie.

8

Kirchengeschichte:

Überblick über die Kirchengeschichte und je ein Schwerpunkt aus den Bereichen Altertum und Mittelalter/Neuzeit.

9

Liturgiewissenschaft:

Überblick über die wichtigsten Epochen der Liturgiegeschichte. Vertiefte Kenntnisse in zwei Gebieten der Liturgiewissenschaft, die deren anthropologische und theologische Aspekte (Elemente, Strukturen und Funktionen gottesdienstlicher Feier) aufzeigen.

10

Religionspädagogik:

Grundfragen religiöser Lernprozesse und der Hinführung zum Glauben (Überblickswissen). Vertiefte Kenntnis aus zwei verschiedenen Gebieten der Religionspädagogik.

11

Fachdidaktik:

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Katholische Religionslehre erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Zwei je dreistündige Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann.

Bei der Meldung zur Prüfung sind zwei Disziplinen aus Altes Testament, Neues Testament oder Dogmatik zu wählen.

In jeder Disziplin werden zwei Themen zur Wahl gestellt.

3

Studienbegleitende Prüfungen

Die Disziplinen in Abschnitt II Nr. 7 bis 9 werden studienbegleitend geprüft. Bei der Bildung der Endnote wird der Durchschnitt der Noten für diese drei studienbegleitenden Prüfungen mit einem Viertel gewichtet. Die Zwischenprüfung wird als Äquivalent für die studienbegleitenden Prüfungen anerkannt, wenn sie die Gebiete in Abschnitt II Nr. 7 bis 9 umfasst.

4

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Disziplinen:

4.1

Die Disziplin aus der Gruppe Altes Testament, Neues Testament oder Dogmatik, in der keine Klausur geschrieben wurde.

4.2

Moraltheologie und Sozialethik.

4.3

Kirchenrecht und Religionspädagogik.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

21. Russisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Auslandsaufenthalt

Ein mehrwöchiger Aufenthalt in dem betreffenden Sprachraum wird dringend empfohlen.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Einführung in die russische Philologie (Sprach- und Literaturwissenschaft).

2.1.2Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

2.1.3Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

2.1.4Ein Proseminar zu älteren Sprachzuständen des Russischen und zu Fragen des Sprachwandels.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

2.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Intensivkurs Russisch,

-

Grammatik,

-

Übersetzung deutsch-russisch/russisch-deutsch,

-

Aufsatz oder Textparaphrase,

-

Konversation,

-

Phonetik.

2.2.2

Einführung in die Landeskunde.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

4.1.1

Ein Seminar Literaturwissenschaft.

4.1.2Ein Seminar Sprachwissenschaft.

4.1.3Ein weiteres literaturwissenschaftliches oder sprachwissenschaftliches Seminar.

4.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Übersetzung deutsch-russisch/russisch-deutsch,

-

Aufsatz oder Textparaphrase,

-

Grammatik,

-

Konversation.

4.2.2

Landeskunde.

4.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Fähigkeit zu freiem Gebrauch der russischen Sprache in Wort und Schrift.

1.2

Beherrschung der Phonetik und Grundmuster der Intonation der modernen russischen Literatursprache.

1.3

Beherrschung der russischen Grammatik.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit Theorien und Methoden der Sprachwissenschaft.

2.2

Fähigkeit zur synchronen und diachronen Beschreibung und Erklärung wesentlicher Erscheinungen der russischen Gegenwartssprache.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der russischen Literatur unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte aus der Literatur des 19./20. Jahrhunderts zu analysieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Russlands und des russischen Sprachraums.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" ist eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet zu wählen.

In der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist der Nachweis der Sprachbeherrschung zu erbringen.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Russisch erstes Fach ist).

Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen.

3

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren unter Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches der russischen Sprache. Jede Klausur kann aus mehreren Teilen bestehen.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse in russischer Sprache von einem russischen Text.

3.2

Eine sprachpraktische Klausur.

4

Mündliche Prüfung

4.1

Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 angegebenen Bereiche.

4.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner Schwerpunktgebiete (Epochen, Gattungen, Autoren, Einzelwerke, sprachwissenschaftliche Schwerpunkte).

4.3

Die Prüfungszeit des Hauptgebietes soll sich zu der des Nebengebietes wie 2:1 verhalten.

4.4

Ein wesentlicher Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

22. Sozialkunde

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (darunter Englisch), die zur Lektüre politikwissenschaftlicher Texte befähigen, sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1

Ein Proseminar über das politische System der Bundesrepublik Deutschland.

2.1.2Ein Proseminar über Außenpolitik/internationale Beziehungen.

2.1.3Ein Proseminar über politische Theorien/Ideengeschichte oder über vergleichende Systemlehre (Politische Theorien/Ideengeschichte ist entweder im Grundstudium oder im Hauptstudium zu wählen.).

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

2.2.1

Einführung in die Soziologie.

2.2.2

Einführung in die Volkswirtschaftslehre/Wirtschaftspolitik.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Ein Seminar über die Verfassung und das politische System der Bundesrepublik Deutschland.

4.1.2Ein Seminar über Außenpolitik/internationale Beziehungen oder über politische Theorien/Ideengeschichte oder über vergleichende Systemlehre (vgl. Nummer 2.1.3).

4.1.3Ein Seminar oder eine Übung für Fortgeschrittene mit volkswirtschaftlichen oder soziologischen Fragestellungen (je nach Wahl der fachlichen Erweiterung).

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Kenntnisse und Fähigkeiten, theoretische Probleme der Politik sowie praktische Fragen der Innen- und Außenpolitik und der Internationalisierung politischer Probleme wissenschaftlich zu erörtern und zu beurteilen. Volkswirtschaftliches und soziologisches Grundwissen, das elementare Zusammenhänge zwischen Politik und Gesellschaft zu verstehen ermöglicht.

2

Insbesondere sind nachzuweisen:

2.1

Kenntnisse der Hauptrichtungen, der wichtigsten Methoden und der Hilfsmittel der Politikwissenschaft.

2.2

Vertiefte Kenntnisse der Verfassung und des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entstehung, historischen Entwicklung und Einbettung in den deutschen und europäischen Einigungsprozess.

2.3

Grundkenntnisse der Analyse und des Vergleichs unterschiedlicher politischer Systeme, insbesondere unter dem Aspekt eines Vergleichs mit dem politischen System der Bundesrepublik Deutschland.

2.4

Kenntnisse der deutschen Außenpolitik sowie aus dem Bereich der internationalen Beziehungen mit Blick auf die globalen Prozesse und Probleme.

2.5

Grundkenntnisse in politischer Theorie, ihrer Geschichte und ihrer Bedeutung für politische Analysen der Gegenwart/politische Ideengeschichte.

2.6

Grundkenntnisse in der allgemeinen Geschichte seit 1789, insbesondere in der Zeitgeschichte.

3

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Sozialkunde erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine fünfstündige Klausur, für die drei Themen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 zur Wahl gestellt werden und in der Materialien zu analysieren sind.

2.2

Das Thema darf nicht aus dem Bereich gewählt werden, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde.

3

Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2.

4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

23. Spanisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Auslandsaufenthalt

In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im spanischen Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Einführung in die spanische Literaturwissenschaft.

3.1.2

Einführung in die spanische Sprachwissenschaft.

3.1.3Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

3.1.4Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

3.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse),

-

Phonetik,

-

deutsch-spanische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Aufsatz.

3.2.2

Einführung in die Landeskunde.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

5.1.1

Ein Seminar in Literaturwissenschaft.

5.1.2Ein Seminar in Sprachwissenschaft.

5.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

5.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-deutsch-spanische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse.

5.2.2

Eine Lehrveranstaltung in Landeskunde.

5.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der spanischen Sprache.

1.2

Einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes.

1.3

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit dem heutigen geschriebenen und gesprochenen Spanisch, seiner wissenschaftlichen Analyse sowie mit Methoden und Problemen der Sprachwissenschaft.

2.2

Überblick über die Geschichte der spanischen Sprache.

2.3

Fähigkeit, einen älteren spanischen Text sprachwissenschaftlich zu kommentieren.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der spanischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen literaturwissenschaftlich zu interpretieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse Spaniens und Spanisch-Amerikas.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden.

In der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung ist der Nachweis der Sprachbeherrschung zu erbringen.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Spanisch erstes Fach ist).

Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen.

3

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse und Kommentierung in spanischer Sprache von einem spanischen Text. Aus jedem Gebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt.

3.2

Eine sprachpraktische Klausur.

4

Mündliche Prüfung

4.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 4.

4.2

Es können Studienschwerpunkte angegeben werden. Bei Wahl eines Hauptgebietes soll sich dies zum Nebengebiet wie 2:1 verhalten.

4.3

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .

24. Sport

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeit-aufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium

1.1

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je ein Nachweis aus folgenden Sportarten (praktische und theoretische Befähigung):

1.1.1

Leichtathletik.

1.1.2

Gerätturnen.

1.1.3

Schwimmen.

1.1.4

Gymnastik einschließlich Tanz- und Bewegungsbegleitung.

1.1.5

Basketball.

1.1.6

Fußball.

1.1.7

Handball.

1.1.8

Volleyball.

1.2

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

1.2.1

Trainings- und Bewegungswissenschaft.

1.2.2

Sportgeschichte einschließlich Geschichte der Leibeserziehung oder Sportsoziologie.

1.2.3

Sportmedizin einschließlich Sportphysiologie.

1.2.4

Sportpädagogik einschließlich Sportdidaktik.

1.2.5

Sportpsychologie.

1.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

2

Zeugnis der Zwischenprüfung

3

Hauptstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

3.1.1

Ein Seminar mit Übung im Schwerpunktfach.

Das Schwerpunktfach kann Leichtathletik oder Gerätturnen oder Schwimmen oder Sportspiele oder Gymnastik/Tanz sein.

3.1.2Ein Seminar Sportpädagogik einschließlich Sportdidaktik oder Sportpsychologie.

3.1.3Ein Seminar Trainingswissenschaft oder Bewegungswissenschaft oder Sportmedizin.

3.1.4Ein Seminar Sportgeschichte oder Sportsoziologie.

Es ist die Disziplin zu wählen, die nicht durch Nummer 1.2.2 abgedeckt ist.

3.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

4

Grund- oder Hauptstudium

4.1

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

4.1.1

Erste Hilfe bei Sportverletzungen.

4.1.2

Rettungsschwimmen.

4.1.3

Wasserspringen.

4.2

Nachweis über ein Vereinspraktikum (Bescheinigung des Fachbereichs).

II

Prüfungsanforderungen

  1. Fertigkeiten und Fähigkeiten gemäß Abschnitt I Nr. 1.1.

  2. Vertiefte Kenntnisse und Einsichten in der als Schwerpunktfach gewählten Sportart gemäß Abschnitt I Nr. 3.1.1.

  3. Vertiefte Kenntnisse und Einsichten in den Fachdisziplinen gemäß Abschnitt I Nr. 3.1.2 bis 3.1.4.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Sport erstes Fach ist).

Das Thema ist aus einer der in Abschnitt I Nr. 3.1 genannten Fachdisziplinen zu wählen.

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine dreistündige Klausur aus Sportpädagogik oder Sportgeschichte oder Sportsoziologie.

2.2

Eine dreistündige Klausur aus Bewegungslehre oder Sportmedizin oder Trainingslehre.

2.3

Bei der Meldung zur Prüfung sind die Fachdisziplin aus Nummer 2.1 und die Fachdisziplin aus Nummer 2.2 anzugeben, die für die Klausuren gewählt werden.

2.4

Bei den gewählten Fachdisziplinen werden jeweils zwei Themen zur Wahl gestellt.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Theorie einer der Sportarten Leichtathletik oder Gerätturnen oder Schwimmen oder Sportspiele oder Gymnastik/Tanz.

3.2

Sportpädagogik einschließlich Sportdidaktik oder Sportgeschichte einschließlich Geschichte der Leibesübungen oder Sportsoziologie.

3.3

Bewegungslehre oder Trainingslehre oder Sportmedizin.

3.4

Die für die Klausuren gewählten Fachdisziplinen können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

4

Fachdidaktik

Fachdidaktik ist in den Nummern 3.1 bis 3.3 integriert.

Eine gesonderte Prüfung entfällt. Eine eigene Note wird daher nicht erteilt.

5

Studienbegleitende Prüfungen

Die Leistungen gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 werden studienbegleitend geprüft.

IV

Bildung der Endnote

  1. Die Note für die Prüfung wird abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 gleichwertig aus den fünf Einzelnoten von Abschnitt III Nr. 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 und 3.3 gebildet.

  2. Die Studienbereiche gemäß Abschnitt I Nr. 1.1 werden studienbegleitend geprüft. Die Endnote im Fach Sport setzt sich aus der für die studienbegleitenden Prüfungen als Äquivalent anerkannten Note der Zwischenprüfung und der Note der Prüfung gemäß Nummer 1 im Verhältnis 1:2 zusammen.