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70-10 Architektengesetz (ArchG) Vom 16. Dezember 2005Fundstelle: GVBl 2005, S. 505
Änderungen
geändert durch Gesetz vom 21.12.2007 (GVBl. S. 299)
| Inhaltsübersicht |
Teil
1
Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen
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| § 1
|
Berufsaufgaben |
| § 2
|
Berufspflichten |
| § 3
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Berufsbezeichnungen |
| § 4
|
Berufsverzeichnisse |
| § 5
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Eintragung in die Architektenliste |
| § 6
|
Versagung der Eintragung in die Architektenliste |
| § 7
|
Löschung der Eintragung in die Architektenliste |
| § 8
|
Kapitalgesellschaften |
| § 9
|
Partnerschaften |
| § 10
|
Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften |
| § 11
|
Bescheinigungen |
| § 12
|
Auskünfte |
Teil
2
Architektenkammer
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| § 13
|
Rechtsstellung |
| § 14
|
Mitgliedschaft |
| § 15
|
Aufgaben |
| § 16
|
Organe |
| § 17
|
Mitglieder der Organe |
| § 18
|
Vertreterversammlung |
| § 19
|
Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung |
| § 20
|
Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung |
| § 21
|
Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung |
| § 22
|
Vorstand |
| § 23
|
Aufgaben des Vorstands |
| § 24
|
Rügerecht des Vorstands |
| § 25
|
Eintragungsausschuss |
| § 26
|
Besetzung des Eintragungsausschusses |
| § 27
|
Verfahren vor dem Eintragungsausschuss |
| § 28
|
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen |
| § 29
|
Kosten und Beiträge |
| § 30
|
Aufsicht |
| § 31
|
Genehmigungspflicht |
Teil
3
Berufsgerichtsbarkeit
|
| § 32
|
Berufsgerichtliche Maßnahmen |
| § 33
|
Berufsgerichte |
| § 34
|
Besetzung der Berufsgerichte |
| § 35
|
Mitglieder der Berufsgerichte |
| § 36
|
Einleitung des Verfahrens |
| § 37
|
Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes |
Teil
4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
|
| § 38
|
Ordnungswidrigkeiten |
| § 39
|
Ermächtigungen |
| § 40
|
Übergangsbestimmungen |
| § 41
|
Außer-Kraft-Treten |
| § 42
|
In-Kraft-Treten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Berufsaufgaben und Schutz
der Berufsbezeichnungen
§ 1
Berufsaufgaben
(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist
die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten
ist die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Innenräumen
und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten
ist die gestaltende, ökologische, technische und wirtschaftliche Garten- und
Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist
die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Orts-,
Stadt- und Landschaftsplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher
Planungen.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4
genannten Personen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin
oder des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens
zusammenhängenden Fragen sowie die Überwachung der Ausführung. Die
Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, die Projektsteuerung, die
Objektüberwachung und die Objektbetreuung.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4
genannten Personen kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören. Zu den
Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die
Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.
§ 2
Berufspflichten
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer (§ 14) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben
und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen,
die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt,
ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung; sie soll insbesondere
Bestimmungen enthalten über
die gewissenhafte Ausübung
des Berufs,
das berufliche Verhalten
gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Unternehmerinnen
und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,
die berufliche Fortbildung,
den zulässigen Umfang
der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen
Tätigkeit im Baubereich,
die Wahrung der Unabhängigkeit
und Eigenverantwortlichkeit der freien Berufsangehörigen (§ 3 Abs. 2),
die Voraussetzung der
Teilnahme an Wettbewerben,
die Anforderungen an die
Berufshaftpflichtversicherung und
die Erteilung von Auskünften,
die die Architektenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist
eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem
Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung
der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise
zu beeinträchtigen.
§ 3
Berufsbezeichnungen
(1) Eine natürliche Person darf die Berufsbezeichnung
,,Architektin“ oder ,,Architekt“,
,,Innenarchitektin“
oder ,,Innenarchitekt“,
,,Landschaftsarchitektin“
oder ,,Landschaftsarchitekt“ oder
,,Stadtplanerin“
oder ,,Stadtplaner“
nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen
oder nach § 10
zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsangehörige).
(2) Einen Zusatz wie ,,Frei“ zur Berufsbezeichnung nach
Absatz 1 darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste
eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach §
1
selbständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig
ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den
Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die
entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(4) Eine Kapitalgesellschaft darf eine Berufsbezeichnung nach
Absatz 1, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer
Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis
eingetragen oder nach § 10
zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsgesellschaften).
§ 4
Berufsverzeichnisse
(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste,
das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige
und das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnisse).
(2) Natürliche Personen sind in die Berufsverzeichnisse
einzutragen mit
dem Namen, den Vornamen und
den akademischen Graden,
der Anschrift des Wohnsitzes
und des Ortes der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Tätigkeit
sowie
der betreffenden Fachrichtung
(§ 1 Abs. 1 bis 4) und der Tätigkeitsart
(freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig).
(3) Kapitalgesellschaften sind in die Berufsverzeichnisse
einzutragen mit
der Firma und der Rechtsform,
dem Sitz der Gesellschaft
und den Orten der Niederlassungen in Rheinland-Pfalz,
dem Gegenstand des Unternehmens,
den Angaben nach Absatz
2 über die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung
befugten Berufsangehörigen sowie
den Angaben über
die Berufshaftpflichtversicherung.
(4) Partnerschaften sind in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen
mit
den Angaben nach Absatz 3 Nr.
1 bis 3 über die Partnerschaft,
dem Datum der Eintragung
in das Partnerschaftsregister,
dem für die Führung
des Partnerschaftsregisters zuständigen Amtsgericht,
den Angaben nach Absatz
2 über die an der Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sowie
den Angaben über
die Berufshaftpflichtversicherung für die an der Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen.
(5) Über die Eintragung in die Architektenliste wird
eine Urkunde ausgestellt. Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis,
das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis
für auswärtige Berufsgesellschaften ist eine Bescheinigung auszustellen,
aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3
ergibt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis
für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige
Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der
Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden.
§ 5
Eintragung in die Architektenliste
(1) In die Architektenliste ist in der betreffenden Fachrichtung
(§ 1 Abs. 1 bis 4) auf Antrag
einzutragen, wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder
die Berufsaufgaben nach § 1
überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und die Berufsbefähigung nachweist.
Die Berufsbefähigung setzt voraus:
eine erfolgreiche Abschlussprüfung
in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit
von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule und
eine nachfolgende praktische
Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der betreffenden Fachrichtung einschließlich
der Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen
Fortbildungsmaßnahmen; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn
die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst nachgewiesen
wird.
Für die Fachrichtung Stadtplanung ist die Abschlussprüfung nach Satz
2 Nr. 1 in einem Studium der Stadtplanung, in einem Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt
Städtebau oder in einem gleichwertigen, zur Erstellung städtebaulicher
Pläne befähigenden Studiengang abzulegen.
(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 erfüllt
auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule
oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. In der Fachrichtung
Architektur gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als gleichwertig
die nach den Artikeln 21 und
46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert
durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.
141), anerkannten Ausbildungsnachweise,
die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise
und
die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23 und 49 in Verbindung mit Anhang VI
Nr. 6 der Richtlinie 2005/36/EG.
Satz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit
sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen
Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.
(3) In der Fachrichtung Architektur erfüllen Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie
zwar aus besonderen und außergewöhnlichen
Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG
die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der
Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der
Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllen, doch im Übrigen die Voraussetzungen
des Artikels 13 der Richtlinie 2005/ 36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge
im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, oder
aufgrund eines Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt
ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diese Berufsbezeichnung
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur
besonders ausgezeichnet haben.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates,
soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen
Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.
(4) In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur
und Stadtplanung erfüllen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 auch, wenn sie
aufgrund eines Ausbildungsnachweises,
der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen
für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen oder
innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags den Beruf vollzeitlich
zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgeübt haben, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder
Ausbildungsnachweise sind und der Beruf dort nicht reglementiert ist; das Erfordernis
der zweijährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis
eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels
11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Für die Anerkennung nach Satz 1 müssen die übrigen Anforderungen
an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie
2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels
3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels
12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung
der Ausbildungsnachweise nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung
ergibt.
(5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder diesen nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht
gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit
der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz
2 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer
mindestens zehn Jahre eine praktische
Tätigkeit in einer der in § 1
Abs. 1 bis 4
genannten Fachrichtungen unter Aufsicht einer zur Führung der für die
betreffende Fachrichtung maßgeblichen Berufsbezeichnung berechtigten Person
ausgeübt hat,
die Berufsbefähigung
anhand eigener Arbeiten nachweist und
die einer Ausbildung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau
nachweist.
In die Architektenliste Eingetragene, die die Eintragung für eine weitere
Fachrichtung beantragen, erhalten die Regelstudienzeit der Fachrichtung, für
die sie bereits eingetragen sind, auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach
Satz 1 Nr. 1 angerechnet; das Gleiche gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure
der Fachrichtung Bauwesen sowie für Antragstellende, die einen berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium
mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen.
(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 und Absatz 6 ist auf Antrag in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) in die Architektenliste einzutragen,
wer sich durch die Qualität eigener Leistungen besonders ausgezeichnet hat und
dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.
(8) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 bis 6 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer
bereits in die Architektenliste
eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder
in die Architektenliste
eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und die Eintragung gelöscht
wurde, weil die Niederlassung, der Wohnsitz oder der Ort der überwiegenden beruflichen
Tätigkeit aufgegeben oder verlegt wurde.
(9) Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester
Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen
Nachweise abschließend zu entscheiden; in den Fällen der Absätze
3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Zur Beurteilung der
in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG
dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen
und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten
Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer
bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags
und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche
Nachweise noch fehlen. Über die Eintragung in die Architektenliste, die Löschung
einer Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr.
5 bis 7 und Abs. 2
sowie die Änderung der Fachrichtung entscheidet der Eintragungsausschuss. Im
Übrigen bedürfen Änderungen und Löschungen der Eintragungen in
die Architektenliste bei Vorliegen geeigneter Nachweise keiner Entscheidung des Eintragungsausschusses.
§ 6
Versagung der Eintragung in die
Architektenliste
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist der antragstellenden
Person zu versagen,
solange ihr die Ausübung
einer der in § 1
bezeichneten Tätigkeiten nach
§ 70
des Strafgesetzbuchs,
§ 132 a
der Strafprozeßordnung
oder
§ 35
Abs. 1
der
Gewerbeordnung
untersagt ist,
wenn sich ihre mangelnde
Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1
aus einer vorsätzlich begangenen Straftat ergibt, derentwegen sie rechtskräftig
verurteilt wurde, oder
solange ihr zur Betreuung
aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder
des Betreuers die in
§ 1896
Abs. 4
und
§ 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann der antragstellenden
Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung
des Eintragungsantrags
in Vermögensverfall geraten
ist; ein solcher wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen
eröffnet oder sie in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 26 Abs. 2
der Insolvenzordnung
oder
§ 915
der Zivilprozessordnung
eingetragen ist, oder
sich gröblich oder
wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
§ 7
Löschung der Eintragung in
die Architektenliste
(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen,
wenn
die eingetragene Person verstorben
ist,
die eingetragene Person
dies beantragt,
die eingetragene Person
in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden
beruflichen Tätigkeit hat und keinen Antrag nach Absatz 3 stellt,
in einem berufsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig auf die Löschung der Eintragung in die Architektenliste
erkannt wurde,
die eingetragene Person
über Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch
nicht vorliegen,
es sich nachträglich
herausstellt, dass die Eintragung nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht,
oder
nach der Eintragung Tatsachen
nach 3§ 6 Abs. 1 Nr.
eintreten oder bekannt werden.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann gelöscht
werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1
bekannt werden oder eintreten und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre
vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
erst nach der Eintragung bekannt werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender
Einstellung der Berufsausübung kann auf Antrag des Mitglieds für einen
Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen seiner Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft in der Architektenkammer angeordnet werden.
§ 8
Kapitalgesellschaften
(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in
Rheinland-Pfalz ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer
einzutragen, wenn sie das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
Gegenstand des Unternehmens die
Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach §
1 Abs. 1 bis 4
ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen; ausgeschlossen
sind die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger-
oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung
von Bauvorhaben,
Berufsangehörige
mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und weitere
Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die die Berufsbezeichnung
,,Beratende Ingenieurin“ oder ,,Beratender Ingenieur“ zu führen
befugt sind,
die zur Geschäftsführung
befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige sind und gewährleistet
ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt
wird; daneben darf die Geschäftsführung nur auf Personen übertragen
werden, die die Berufsbezeichnung ,,Beratende Ingenieurin“ oder ,,Beratender
Ingenieur“ zu führen befugt sind,
Kapitalanteile nicht für
Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten
ausgeübt werden dürfen,
bei einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
die Übertragung von
Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und
Gesellschafter gebunden ist und
die Berufspflichten nach
§ 2
auch von der Gesellschaft beachtet werden.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht
Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat zur Deckung der sich aus dem
Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige
Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall
1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300000 EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme,
vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur
Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder
Gesellschafter sind, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme
begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des
§ 158 c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die Architektenkammer.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis
ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages
oder der Satzung beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder
der Satzung oder in einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung
befugten Person ist dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Den Änderungsanzeigen
ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung
im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung
der Änderungsanzeige beizufügen oder nachzureichen.
(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis
ist zu löschen, wenn
die Gesellschaft aufgelöst
ist,
die geschützte Berufsbezeichnung
in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,
die Eintragungsvoraussetzungen
nicht mehr vorliegen,
die Gesellschaft in Vermögensverfall
geraten ist oder
in einem berufsgerichtlichen
Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung entschieden wurde.
Liegt die Eintragungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht mehr vor, setzt
der Eintragungsausschuss der Kapitalgesellschaft eine Frist von höchstens einem
Jahr, im Falle des Todes einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung
befugten Person von höchstens fünf Jahren, binnen der die Eintragungsvoraussetzung
wieder erfüllt werden muss; anderenfalls erfolgt die Löschung nach Satz
1 Nr. 3.
(5) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis,
deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.
§ 9
Partnerschaften
(1) Berufsangehörige dürfen, soweit sie selbständig
tätig sind, ihre Berufsaufgaben nach §
1
auch in einer Partnerschaft im Sinne des
§ 1 Abs. 1
des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG)
vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3422), ausüben. Im Partnerschaftsvertrag ist
zu regeln, dass die Berufspflichten nach §
2
auch von der Partnerschaft beachtet werden.
(2) Eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland-
Pfalz, an der mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger
beteiligt ist, ist in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen.
Scheidet eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger aus der Partnerschaft
aus oder wird eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz aufgehoben, ist dies im Gesellschaftsverzeichnis
durch Löschung kenntlich zu machen. Die Pflicht zur Anmeldung der Partnerschaft
obliegt den an ihr beteiligten Berufsangehörigen. Durch Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis
wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(3) Die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen
sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich
infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen
und diese für die Dauer ihrer Beteiligung an der Partnerschaft aufrechtzuerhalten;
die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio.
EUR für Personenschäden und 300000 EUR für Sach- und Vermögensschäden.
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres
verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme
begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des
§ 158 c Abs. 2
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ist die Architektenkammer.
(4) Die Partnerschaft kann für sich und für die
an ihr beteiligten Berufsangehörigen den Anspruch der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter
Berufsausübung beschränken:
durch schriftliche Vereinbarung
im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
durch vorformulierte Vertragsbedingungen
für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig verursacht
wurden (
§ 309 Nr. 7
BGB), auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit
Versicherungsschutz besteht.
(5) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu
löschen, wenn
nicht mindestens eine Berufsangehörige
oder ein Berufsangehöriger an der Partnerschaft beteiligt ist,
die Partnerschaft gemäß
§ 9
PartGG
aufgelöst wurde oder
die Partnerschaft weder
Sitz noch Niederlassung in Rheinland- Pfalz hat.
(6) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis,
deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.
§ 10
Auswärtige Berufsangehörige
und
auswärtige Berufsgesellschaften
(1) Natürliche Personen, die in Rheinland-Pfalz weder
Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit
haben, dürfen die in § 3
genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen
ohne Eintragung in die Architektenliste verwenden, wenn sie
diese oder eine vergleichbare
Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes
oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
die Voraussetzungen nach
§ 5
erfüllen und das Land ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung eine solche
Regelung nicht kennt (auswärtige Berufsangehörige) oder
als Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung desselben
Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der
vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; das Erfordernis der zweijährigen
Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung
zu diesem Beruf reglementiert ist.
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates,
soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht
eine Gleichstellung ergibt. § 3 Abs. 2 findet Anwendung. Für auswärtige
Berufsangehörige, die weder in der Bundesrepublik Deutschland in einer Architekten-
oder Stadtplanerliste eingetragen sind noch Satz 1 Nr. 3 unterfallen noch über
einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß §
1 Abs. 1 bis 4 nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht verfügen, gilt
die Befugnis nach Satz 1 nur, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses
mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.
(2) Auswärtige Berufsangehörige, die in der Bundesrepublik
Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind und
erstmals die in § 1
bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies
vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Sie werden im Verzeichnis für auswärtige
Berufsangehörige bei der Architektenkammer geführt. Sie haben
einen Nachweis über ihre
Staatsangehörigkeit,
eine Bescheinigung darüber, dass sie im Lande ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung
die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausüben und ihnen die
Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
einen Berufsqualifikationsnachweis und
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, soweit weder der Beruf noch die Ausbildung
zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,
vorzulegen. Falls ein Zusatz wie Frei zur Berufsbezeichnung geführt werden
soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
erfüllt sind.
(3) Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz
noch Niederlassung haben, dürfen die in §
3
genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen
ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine
vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres
Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften).
Die auswärtigen Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland
nicht in ein dem § 8
vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind und erstmals die in § 1
bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies
vorher der Architektenkammer anzuzeigen; sie werden im Verzeichnis für auswärtige
Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer geführt und haben Bescheinigungen
vorzulegen, dass
sie oder die am Gesellschaftskapital
beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen
die betreffende Tätigkeit im Lande ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig
ausüben,
der Gesellschaftsvertrag
oder die Satzung die dem § 8 Abs. 1
Nr. 1 bis 7
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und
eine Berufshaftpflichtversicherung
gemäß § 8 Abs. 2
besteht. § 8 Abs. 3
gilt entsprechend.
(4) Das Führen der in § 3
genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlicher Bezeichnungen
kann untersagt werden
- 1.
auswärtigen Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes
2, wenn
- a)
die Gegenseitigkeit
nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- b)
dem § 5
vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
- c)
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Eintragung
in die Architektenliste nach § 6
rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt,
die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) und
- 2.
auswärtigen Berufsgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2, wenn
- a)
die Gegenseitigkeit
nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für die nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründeten Gesellschaften,
die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben,
- b)
dem § 8 Abs. 1
vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
- c)
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Löschung der Eintragung
in das Gesellschaftsverzeichnis nach §
8 Abs. 4 Nr. 3 oder 4
rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt,
die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2).
(5) Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige
Berufsgesellschaften haben die Berufspflichten nach § 2
zu beachten.
(6) Die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige
Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften
ist zu löschen, wenn die Berufsaufgaben nach § 1
nicht mehr unter den in § 3
genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlichen Bezeichnungen
in Rheinland-Pfalz ausgeübt werden.
(7) Über die Maßnahmen nach den Absätzen
2 bis 4 und 6 entscheidet der Eintragungsausschuss.
§ 11
Bescheinigungen
(1) Die Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie
2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige
Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
die für die Ausstellung
einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung
besitzen,
die für die Ausstellung
einer Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche
Berufsbefähigung besitzen,
die für die Ausstellung
eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie
2005/ 36/EG erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 12
Auskünfte
(1) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses
das Recht auf Auskunft aus den Berufsverzeichnissen nach § 4 Abs. 1
über die in § 4 Abs. 2 bis 4
bezeichneten Angaben. Diese Angaben dürfen auch veröffentlicht oder an
andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen
der Veröffentlichung nicht widersprechen.
(2) Die Architektenkammer ist berechtigt, in allen den Aufgabenkreis
der in die Berufsverzeichnisse nach §
4 Abs. 1
Eingetragenen betreffenden Angelegenheiten Auskünfte zu den Berufsverzeichnissen,
insbesondere über Eintragungsvoraussetzungen, Versagungen und Löschungen
sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden
zu erteilen oder von diesen einzuholen, soweit es zur Erfüllung der von der
Architektenkammer oder der auskunftersuchenden Behörde wahrzunehmenden Aufgaben
erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der
Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte
zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie
2005/36/EG.
Teil 2 Architektenkammer
§ 13
Rechtsstellung
(1) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (Architektenkammer)
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Sitz der Architektenkammer ist Mainz.
§ 14
Mitgliedschaft
(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste
Eingetragenen an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung in der
Architektenliste gelöscht wird.
§ 15
Aufgaben
Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,
die Baukultur, das Bauwesen,
die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
die Berufspflichten der
Mitglieder in einer Berufsordnung (§
2 Abs. 1 Satz 3) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
die beruflichen und wirtschaftlichen
Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes
zu wahren,
die berufliche Aus- und
Fortbildung zu fördern,
die Berufsverzeichnisse
nach § 4 Abs. 1
zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen
und Auskünfte zu erteilen,
die Behörden durch
Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen der Berufsaufgaben
zu beraten,
auf die Beilegung von
Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen den in
den Berufsverzeichnissen Eingetragenen oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
auf Anforderung von Behörden
und Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen
Fragen, zu erstatten,
Sachverständige öffentlich
zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig
ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
die Zusammenarbeit der
Architektenkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
§ 16
Organe
Organe der Architektenkammer sind:
die Vertreterversammlung,
der Vorstand,
der Eintragungsausschuss.
§ 17
Mitglieder der Organe
(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur
sein, wer Mitglied der Architektenkammer ist. § 25 Abs. 3 Satz 1
bleibt unberührt.
(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder
sind zur Annahme und Ausübung des Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger
Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die
Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren
Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht
zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind
ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen
und Zeitversäumnis; § 25 Abs.
5
bleibt unberührt.
§ 18
Vertreterversammlung
Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer
von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.
§ 19
Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen über die Wahl für
die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder
der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist;
jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung
vertreten sein. Die Satzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für
den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand
vertreten sein.
(3) Die Satzung muss ferner Bestimmungen treffen über
die Einberufung der Vertreterversammlung,
die Anzahl der Mitglieder
des Vorstands,
die Amtsdauer und die
vorzeitige Abberufung des Vorstands,
die Einberufung des Vorstands,
die Beschlussfähigkeit
des Vorstands,
die Aufstellung und Feststellung
des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
die Anzahl und die Wahl
der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
die Art der Bekanntmachungen.
(4) Durch die Satzung können örtliche Untergliederungen
der Architektenkammer gebildet werden.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner
die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),
die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),
die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),
die Sachverständigen-
und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9).
(6) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 20
Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist zuständig für
die Wahl des Vorstands,
die vorzeitige Abberufung
des Vorstands,
die Feststellung des Haushaltsplans
(§ 28 Abs. 2 und 3),
die Festsetzung der Beiträge
(§ 29 Abs. 3),
die Wahl der Rechnungsprüferinnen
und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs.
4 Satz 2),
die Entlastung des Vorstands
aufgrund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 28 Abs. 4),
die Festsetzung der Entschädigung
für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2
und § 25 Abs. 5).
§ 21
Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und
tritt die Vertreterversammlung wegen derselben Angelegenheit zum zweiten Male zusammen,
so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(3) Beschlüsse über die Satzung, die Berufsordnung,
die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung sowie über die vorzeitige Abberufung
von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung.
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse
in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
§ 22
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der Präsidentin oder dem
Präsidenten der Architektenkammer,
zwei die Präsidentin
oder den Präsidenten vertretenden Mitgliedern und
mindestens vier weiteren
Mitgliedern.
§ 23
Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
die Führung der Berufsverzeichnisse
(§ 4 Abs. 1),
die Aufstellung des Haushaltsplans
(§ 28 Abs. 2 und 3),
die Aufstellung der Haushaltsrechnung
(§ 28 Abs. 4 Satz 1),
die Bestellung der Mitglieder
des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs.
2) und
die Vorschläge zur
Berufung der ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle
ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 24
Rügerecht des Vorstands
(1) Der Vorstand kann die Berufspflichtverletzung einer in
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2
genannten Person oder Gesellschaft schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung
der Berufspflichtverletzung und der Schwere der Schuld von der Einleitung eines berufsgerichtlichen
Verfahrens abgesehen werden kann. §
32 Abs. 5
gilt entsprechend. Bevor die Rüge erteilt wird, ist die oder der Betroffene
zu hören.
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen,
wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen eingeleitet
ist oder wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Der die Rüge erteilende Bescheid ist zu begründen
und der oder dem Betroffenen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Gegen den Bescheid kann die oder der Betroffene binnen
eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand erheben. Dieser entscheidet
über den Einspruch; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid
gefunden hat, kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der
Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand
schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn
während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand legt
den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht
vor. Dieses gibt der oder dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme
zu äußern. Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist
§ 11 Abs. 7
des Heilberufsgesetzes (HeilBG)
vom 20. Oktober 1978 (GVBl. S. 649; 1979 S. 22), zuletzt geändert durch §
6 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2122-1, entsprechend anzuwenden.
§ 25
Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden
Mitglied und der erforderlichen Zahl von beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende
Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes
Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
haben oder die Voraussetzungen des
§ 110 Satz 1
des Deutschen Richtergesetzes
erfüllen. Die Mitglieder dürfen weder einem anderen Organ der Architektenkammer
angehören noch Bedienstete der Architektenkammer sein.
(4) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden; § 30
bleibt unberührt. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte
und Einrichtungen der Architektenkammer.
(5) Das vorsitzende Mitglied erhält für seine Tätigkeit
eine Aufwandsentschädigung.
§ 26
Besetzung des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung
mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein beisitzendes
Mitglied muss der Fachrichtung (§ 1
Abs. 1 bis 4) der oder des Betroffenen angehören.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt vor Beginn eines jeden
Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden
Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung
und Tätigkeitsart.
§ 27
Verfahren vor dem Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung des Eintragungsausschusses ist nicht öffentlich.
(2) Das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen
kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie
von Sachverständigen gilt
§ 65
des Verwaltungsverfahrensgesetzes
. In den Fällen des § 5 Abs.
7
ist das Gutachten einer deutschen Hochschule einzuholen.
(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung
findet nicht statt.
§ 28
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Architektenkammer
sind die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres
aufzustellen und festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen
enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen
nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur
Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer erforderlich sind.
(3) Der Haushaltsplan kann nach Maßgabe der Satzung
für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt und festgestellt
werden.
(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Haushaltsrechnung
aufzustellen. Sie ist von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern
der Architektenkammer zu prüfen.
(5) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsführung
der Architektenkammer.
§ 29
Kosten und Beiträge
(1) Die Architektenkammer ist befugt, für Amtshandlungen,
für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen,
die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe
der Kostenordnungen zu erheben.
(2) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben
von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge
der selbständig tätigen Mitglieder können nach der Höhe des Umsatzes
oder des Einkommens aus ihrer gesamten selbständigen Berufstätigkeit in
der betreffenden Fachrichtung (§ 1
Abs. 1 bis 4) gestaffelt werden.
(3) Die Beiträge für das neue Haushaltsjahr sind
gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Der Haushaltsplan
und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge können nur gleichzeitig
in Kraft treten.
(4) Rückständige Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben
werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der
- 1.
die Schuldnerin oder der Schuldner
- a)
ihre oder seine
Niederlassung hat oder
- b)
mangels einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz ihren oder seinen Wohnsitz
hat oder
- 2.
die Architektenkammer ihren Sitz hat, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner
weder Niederlassung noch Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat.
Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Architektenkammer aufgrund eines von
dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die
Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr von
4 v. H. des beizutreibenden Betrags.
§ 30
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer führt
das für das Architektenrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die
Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Architektenkammer
unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die
Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine
Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere
Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn diese gegen Rechtsvorschriften
oder gegen die Satzung der Architektenkammer verstoßen. Hilft die Architektenkammer
der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben
oder die Maßnahme rückgängig machen.
(4) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten
oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer
innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Architektenkammer
diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten
der Architektenkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von
Dritten durchführen lassen.
(5) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4
nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Architektenkammer
zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde eine Person beauftragen,
die alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten
wahrnimmt oder erfüllt.
§ 31
Genehmigungspflicht
(1) Der Erlass und die Änderung der Satzung, der Berufsordnung
und der Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über
die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens
einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
Teil 3 Berufsgerichtsbarkeit
§ 32
Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) Gegen Mitglieder der Architektenkammer und Kapitalgesellschaften
nach § 8 Abs. 1, die ihre Berufspflichten
schuldhaft verletzen, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden.
Das Gleiche gilt für auswärtige Berufsangehörige und auswärtige
Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten-
oder Stadtplanerliste oder in einem dem §
8
vergleichbaren Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie die in § 1
bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben. Einem berufsgerichtlichen
Verfahren steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Architektenkammer wegen desselben
Sachverhalts bereits nach § 24
eine Rüge erteilt hat;
§ 45 Abs. 2
HeilBG
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen die Mitglieder der Architektenkammer kann erkannt
werden auf
Verweis,
Geldbuße von einhundert
bis fünftausend Euro,
Entziehung des aktiven
und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf bis höchstens
zehn Jahren,
Löschung der Eintragung
in die Architektenliste.
Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander
verhängt werden.
(3) Gegen die Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1
kann erkannt werden auf
Verweis,
Geldbuße von einhundert
bis zehntausend Euro,
Löschung der Eintragung
in das Gesellschaftsverzeichnis.
(4) Gegen die im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige
oder im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften Eingetragenen kann
außer den Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und
2 das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Mitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen
Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der
Berufsgerichtsbarkeit.
§ 33
Berufsgerichte
(1) Berufsgerichte sind
das Berufsgericht für Architektenberufe
(§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Verwaltungsgericht
Mainz angegliedert ist (Berufsgericht),
das Landesberufsgericht
für Architektenberufe (§ 1 Abs.
1 bis 4), das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte
werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte
angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.
§ 34
Besetzung der Berufsgerichte
(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
einer auf Lebenszeit ernannten
Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
als vorsitzendes Mitglied und
zwei Mitgliedern der Architektenkammer
als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung
mit
zwei auf Lebenszeit ernannten
Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und
drei Mitgliedern der Architektenkammer
als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder dürfen
weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer
oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied soll
der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4)
der oder des Beschuldigten angehören.
§ 35
Mitglieder der Berufsgerichte
(1) Das für die Aufsicht über die Rechtspflege
zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem für das Architektenrecht
zuständigen Ministerium
- 1.
nach Anhörung der Architektenkammer
- a)
das vorsitzende
Mitglied des Berufsgerichts sowie dessen erstes und zweites stellvertretendes Mitglied
und
- b)
das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts sowie die berufsrichterlichen
Mitglieder des Landesberufsgerichts in der erforderlichen Anzahl und
- 2.
auf Vorschlag der Architektenkammer, der jeweils mindestens um die Hälfte
mehr Personen enthalten muss, als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder zu berufen
sind,
- a)
acht ehrenamtliche
beisitzende Mitglieder des Berufsgerichts und
- b)
sechs ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Landesberufsgerichts. Die
Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Anstelle von ausgeschiedenen
Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder berufen.
(2) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder müssen
Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1
des Grundgesetzes
sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Das vorsitzende Mitglied jedes Berufsgerichts bestimmt
vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der
die beisitzenden Mitglieder am Verfahren mitwirken. Das vorsitzende Mitglied des
Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch das dienstälteste berufsrichterliche
Mitglied des Landesberufsgerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet
das Lebensalter.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht
des für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständigen Ministeriums.
§ 36
Einleitung des Verfahrens
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung
begründen, so erforscht der Vorstand der Architektenkammer den Sachverhalt.
Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen
Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Der oder dem Beschuldigten
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Der Vorstand der Architektenkammer entscheidet nach pflichtgemäßem
Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen
Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung
erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag
ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer, im
Fall der Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, zu unterzeichnen.
(3) Die in §
32 Abs. 1 Satz 1 und 2
genannten Personen und Gesellschaften können bei dem Berufsgericht die Einleitung
eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem
Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens
ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf
Jahre vergangen sind. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung
gelten die
§§ 78 a bis 78 c
des Strafgesetzbuches
entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die
Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.
§ 37
Anzuwendende Bestimmungen
des Heilberufsgesetzes
Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte
sind die
§§ 51
und
52 Nr. 2
und die
§§ 53 bis 62
,
65 bis 98
und
100
HeilBG
sinngemäß anzuwenden.
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 4
genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt einen Zusatz nach § 3 Abs. 2
oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3
verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 10 Abs. 4
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Architektenkammer.
§ 39
Ermächtigungen
Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
der Architektenkammer weitere
Aufgaben zu übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen,
das Verfahren vor dem
Eintragungsausschuss zu regeln, nähere Bestimmungen über die für die
Eintragungen in die Berufsverzeichnisse nach §
4 Abs. 1
erforderlichen persönlichen Angaben und ihre Nutzung sowie die hierbei vorzulegenden
Nachweise und Bescheinigungen zu treffen,
nähere Bestimmungen
zu treffen über die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sowie sonstiger ergänzender
Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und
diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,
nach Anhörung der
Architektenkammer die Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 2 Satz 2
und § 9 Abs. 3 Satz 2
an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich
ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen und
nach Anhörung der
Architektenkammer die Anforderungen an die praktische Tätigkeit einschließlich
der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
festzulegen.
§ 40
Übergangsbestimmungen
(1) Ein bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges
Eintragungsverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei
denn, die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz sind für die Betroffene
oder den Betroffenen günstiger.
(2) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung in die Architektenliste wird unter Aufhebung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer
gelöscht; die Gesellschaft wird in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen.
Eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einer Liste der Architektenkammer eingetragene
Gesellschaft hat, soweit erforderlich,
den Gesellschaftsvertrag oder
die Satzung innerhalb einer von der Architektenkammer zu bestimmenden Frist den Mindestanforderungen
des § 8 Abs. 1
und
für Neuaufträge
die Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich den Mindestanforderungen des
§ 8 Abs. 2
entsprechend anzupassen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden
Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von
mindestens drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft- Treten
dieses Gesetzes begonnenen entsprechenden Ausbildung an einer deutschen öffentlichen
oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen
deutschen Lehranstalt werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
anerkannt.
(4) Rechtsakte der Architektenkammer, die bei In-Kraft- Treten
dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche fort. Innerhalb eines Jahres nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sollen Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes
entsprechend angepasst werden.
§ 41
Außer-Kraft-Treten
(1) Es werden aufgehoben:
das Architektengesetz Rheinland-Pfalz
vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, 98), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes
vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 70-10,
die Landesverordnung über
die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Eintragungsausschusses
bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 21. März 1975 (GVBl. S. 139),
geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1984 (GVBl. S. 89), BS 70-10-3.
(2) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehoben
werden, bleiben in Kraft. Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium
wird ermächtigt, sie durch Rechtsverordnung aufzuheben.
§ 42
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 16. Dezember 2005
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
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