223-41-13

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

Vom 31. März 1982*

* GVBl. S. 133; Zuletzt geändert durch Verordnung v. 31. 8. 2000 (GVBl. S. 368) Anmerkung: Bei der Anwendung der Verordnung ist folgendes zu beachten: Die durch Artikel 1 d. LVO v. 4. 12. 1990 (GVBl. S. 382) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 6 Abs. 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1994, schriftlich beantragen. Weiterhin ist Artikel 6 Abs. 3 d. LVO v. 4. 12. 1990 zu beachten, der wie folgt lautet: "(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Gymnasien eingestellt worden ist oder 2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien auch im weiteren Fach abgelegt hat, wird auf Antrag nach den bisherigen Vorschriften auch im weiteren Fach ausgebildet und geprüft. Der Antrag ist im Falle von Satz 1 Nr. 1 spätestens am 1. Februar 1991, im übrigen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst schriftlich zu stellen." Die LVO v. 4. 12. 1990 ist gem. ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 15. 1. 1991 in Kraft getreten. 2. Die durch Artikel 1 d. LVO v. 15. 5. 1991 (GVBl. S. 274) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 2 Satz 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1993, schriftlich beantragen. § 7 Abs. 5 der Verordnung i. d. F. d. Artikels 1 Nr. 2 d. LVO v. 15. 5. 1991 gilt gem. Artikel 2 Satz 3 dieser LVO erstmals für Kandidaten, die nach dem Inkrafttreten dieser LVO das Studium aufnehmen. Die LVO v. 15. 5. 1991 ist gem. ihrem Artikel 2 Satz 1 am 5. 6. 1991 in Kraft getreten.

Fundstelle: GVBl 1982, S. 133

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

  1. geändert durch Verordnung vom 8.11.1988, (GVBl. S.273)

  2. geändert durch Verordnung vom 4.12.1990, (GVBl. S.382)

  3. geändert durch Verordnung vom 15.5.1991, (GVBl. S.274)

  4. geändert durch Verordnung vom 28.6.1996, (GVBl. S.251)

  5. geändert durch Verordnung vom 31.8.2000, (GVBl. S.368)

  6. geändert durch Verordnung vom 14.11.2004, (GVBl. S.512)

  7. geändert durch Verordnung vom 13.9.2005, (GVBl. S.372)

  8. geändert durch Verordnung vom 12.9.2007, (GVBl. S.148)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Umfang der Prüfung, Prüfungsfächer
§ 3 Landesprüfungsamt
§ 4 Prüfer
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten, Regelstudienzeit
§ 8 Schulpraktika, Fachpraktikum
§ 9
§ 10 Meldung zur Prüfung, Zulassung
§ 11 Gliederung der Prüfung
§ 12 Wissenschaftliche Prüfungsarbeit
§ 13 Künstlerische Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Bildende Kunst
§ 14 Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Bildende Kunst
§ 15 Künstlerisch-praktische Prüfung im Prüfungsfach Musik
§ 16 Schriftliche Prüfung
§ 17 Mündliche Prüfung
§ 17a Prüfung der Kandidaten mit Erster Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund- und Hauptschulen
§ 18 Anerkennung von Diplom- und Magisterprüfungen sowie
theologischen Abschlußprüfungen
§ 19 Noten
§ 20 Ermittlung der Endnoten
§ 21 Gesamtergebnis
§ 22 Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis
§ 23 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt, Versäumnis
§ 24 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten
§ 25 Nachprüfung und Nichtbestehen der Prüfung
§ 26 Wiederholung der Prüfung
§ 27 Erweiterungsprüfung
§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29
§ 30 Inkrafttreten
Anlage Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen
in den Bildungswissenschaften und in den Prüfungsfächern

A
Bildungswissenschaften

B
Prüfungsfächer der Fachwissenschaften

1. Bildende Kunst

2. Biologie

3. Chemie

4. Deutsch

5. Englisch

6. Französisch

7. Geographie

8. Geschichte

9. Italienisch

10. Mathematik

11. Musik

12. Physik

13. Evangelische Religionslehre

14. Katholische Religionslehre

15. Sozialkunde

16. Spanisch

17. Sport

18. Wirtschaftslehre






Auf Grund des § 126 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1981 (GVBl. S. 335), BS 223-41, wird nach Anhörung der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, der Universität Kaiserslautern, der Universität Trier und der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule Rheinland-Pfalz verordnet: