223-41-13

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

Vom 31. März 1982*

* GVBl. S. 133; Zuletzt geändert durch Verordnung v. 31. 8. 2000 (GVBl. S. 368) Anmerkung: Bei der Anwendung der Verordnung ist folgendes zu beachten: Die durch Artikel 1 d. LVO v. 4. 12. 1990 (GVBl. S. 382) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 6 Abs. 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1994, schriftlich beantragen. Weiterhin ist Artikel 6 Abs. 3 d. LVO v. 4. 12. 1990 zu beachten, der wie folgt lautet: "(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Gymnasien eingestellt worden ist oder 2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien auch im weiteren Fach abgelegt hat, wird auf Antrag nach den bisherigen Vorschriften auch im weiteren Fach ausgebildet und geprüft. Der Antrag ist im Falle von Satz 1 Nr. 1 spätestens am 1. Februar 1991, im übrigen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst schriftlich zu stellen." Die LVO v. 4. 12. 1990 ist gem. ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 15. 1. 1991 in Kraft getreten. 2. Die durch Artikel 1 d. LVO v. 15. 5. 1991 (GVBl. S. 274) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 2 Satz 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1993, schriftlich beantragen. § 7 Abs. 5 der Verordnung i. d. F. d. Artikels 1 Nr. 2 d. LVO v. 15. 5. 1991 gilt gem. Artikel 2 Satz 3 dieser LVO erstmals für Kandidaten, die nach dem Inkrafttreten dieser LVO das Studium aufnehmen. Die LVO v. 15. 5. 1991 ist gem. ihrem Artikel 2 Satz 1 am 5. 6. 1991 in Kraft getreten.

Fundstelle: GVBl 1982, S. 133

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