223-41-13 Landesverordnung |
| * | GVBl. S. 133; Zuletzt geändert durch Verordnung v. 31. 8. 2000 (GVBl. S. 368) Anmerkung: Bei der Anwendung der Verordnung ist folgendes zu beachten: Die durch Artikel 1 d. LVO v. 4. 12. 1990 (GVBl. S. 382) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 6 Abs. 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1994, schriftlich beantragen. Weiterhin ist Artikel 6 Abs. 3 d. LVO v. 4. 12. 1990 zu beachten, der wie folgt lautet: "(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Gymnasien eingestellt worden ist oder 2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien auch im weiteren Fach abgelegt hat, wird auf Antrag nach den bisherigen Vorschriften auch im weiteren Fach ausgebildet und geprüft. Der Antrag ist im Falle von Satz 1 Nr. 1 spätestens am 1. Februar 1991, im übrigen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst schriftlich zu stellen." Die LVO v. 4. 12. 1990 ist gem. ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 15. 1. 1991 in Kraft getreten. 2. Die durch Artikel 1 d. LVO v. 15. 5. 1991 (GVBl. S. 274) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 2 Satz 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1993, schriftlich beantragen. § 7 Abs. 5 der Verordnung i. d. F. d. Artikels 1 Nr. 2 d. LVO v. 15. 5. 1991 gilt gem. Artikel 2 Satz 3 dieser LVO erstmals für Kandidaten, die nach dem Inkrafttreten dieser LVO das Studium aufnehmen. Die LVO v. 15. 5. 1991 ist gem. ihrem Artikel 2 Satz 1 am 5. 6. 1991 in Kraft getreten. |
Fundstelle: GVBl 1982, S. 133
(1) Der Kandidat meldet sich in der Regel im sechsten Semester des Studiums innerhalb der vom Landesprüfungsamt festgesetzten Frist zur Prüfung in seinen Prüfungsfächern.
(2) In der Meldung erklärt der Kandidat, in welchen Prüfungsfächern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 er geprüft werden und in welchem Fach er die wissenschaftliche Prüfungsarbeit anfertigen will (erstes Fach).
(3) Der Kandidat nennt das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Prüfungsarbeit, das er mit einem gemäß § 4 Abs. 1 berufenen Prüfer vereinbart hat. Das Thema bedarf der Annahme durch das Landesprüfungsamt (§ 12 Abs. 3). Er benennt, sofern es in den in der Anlage aufgeführten Bestimmungen vorgesehen ist, die Bereiche, in denen die schriftliche Prüfung stattfinden soll. Der Kandidat kann ferner für die mündliche Prüfung unter Berücksichtigung der Breite der Prüfungsanforderungen Schwerpunkte seiner bildungs- und fachwissenschaftlichen Studien angeben.
(4) Für die künstlerisch-praktische Prüfung im Fach Bildende Kunst bezeichnet der Kandidat drei künstlerische Studiengebiete, von denen zwei dem Bereich Kunst zugehören müssen. Aus den bezeichneten Studiengebieten wählt er eines aus, in dem die Klausur angefertigt werden soll.
(5) Für die künstlerisch-praktische Prüfung im Fach Musik benennt der Kandidat das erste und das zweite Instrument; als eines der beiden Instrumente muß Klavier gewählt werden.
(6) Der Kandidat kann für jedes Prüfungsgebiet Angehörige der Hochschule, die gemäß § 4 Abs. 1 zu Prüfern berufen sind, als Prüfer vorschlagen. Dem Vorschlag des Kandidaten soll bei der Bildung des Prüfungsausschusses nach Möglichkeit entsprochen werden; hierbei ist auf die gleichmäßige Verteilung der Prüfungsverpflichtung Rücksicht zu nehmen (§ 4 Abs. 3).
(7) Der Meldung sind beizufügen:
ein eigenhändig unterschriebener Lebenslauf,
ein Paßbild neueren Datums,
eine Erklärung des Kandidaten, ob und bei welcher Stelle er bereits versucht hat, die Prüfung abzulegen,
das Studienbuch und
die Nachweise der gemäß § 6 geforderten Zulassungsvoraussetzungen.
(8) Das Landesprüfungsamt läßt den Kandidaten zur Prüfung zu, wenn er die Zulassungsbestimmungen erfüllt und sich innerhalb der festgesetzten Frist ordnungsgemäß (Absatz 1 bis 7) gemeldet hat.
(9) Dem Kandidaten wird die Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(10) Fertigt der Kandidat die wissenschaftliche oder künstlerische Prüfungsarbeit vor der Zulassung zur Prüfung an, so muß er die Zulassungsvoraussetzungen bis zum Ende des Semesters nachweisen, in dem er die Prüfungsarbeit fertiggestellt hat. Andernfalls kann er, außer in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1, mit dieser Prüfungsarbeit zur Prüfung nicht zugelassen werden; § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Fertigung der Prüfungsarbeit vor der Zulassung ist nur einmal möglich.