223-41-13

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

Vom 31. März 1982*

* GVBl. S. 133; Zuletzt geändert durch Verordnung v. 31. 8. 2000 (GVBl. S. 368) Anmerkung: Bei der Anwendung der Verordnung ist folgendes zu beachten: Die durch Artikel 1 d. LVO v. 4. 12. 1990 (GVBl. S. 382) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 6 Abs. 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1994, schriftlich beantragen. Weiterhin ist Artikel 6 Abs. 3 d. LVO v. 4. 12. 1990 zu beachten, der wie folgt lautet: "(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Gymnasien eingestellt worden ist oder 2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien auch im weiteren Fach abgelegt hat, wird auf Antrag nach den bisherigen Vorschriften auch im weiteren Fach ausgebildet und geprüft. Der Antrag ist im Falle von Satz 1 Nr. 1 spätestens am 1. Februar 1991, im übrigen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst schriftlich zu stellen." Die LVO v. 4. 12. 1990 ist gem. ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 15. 1. 1991 in Kraft getreten. 2. Die durch Artikel 1 d. LVO v. 15. 5. 1991 (GVBl. S. 274) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 2 Satz 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1993, schriftlich beantragen. § 7 Abs. 5 der Verordnung i. d. F. d. Artikels 1 Nr. 2 d. LVO v. 15. 5. 1991 gilt gem. Artikel 2 Satz 3 dieser LVO erstmals für Kandidaten, die nach dem Inkrafttreten dieser LVO das Studium aufnehmen. Die LVO v. 15. 5. 1991 ist gem. ihrem Artikel 2 Satz 1 am 5. 6. 1991 in Kraft getreten.

Fundstelle: GVBl 1982, S. 133

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

7. Geographie

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung oder des Vordiploms.

Es sind grundsätzlich nachzuweisen:

1.1

Proseminare und Übungen
Erfolgreiche Teilnahme an insgesamt vier Proseminaren und vier Übungen (an die Stelle eines Proseminars oder einer Übung kann ein Praktikum treten).

Sie umfassen folgende Bereiche:

-

Grundprobleme der Geographie;

-

Geomorphologie mit dem erforderlichen geo logischen Grundwissen;

-

Klimatologie und Vegetationsgeographie;

-

Sozial- und Bevölkerungsgeographie, Siedlungs geographie;

-

Wirtschaftsgeographie und

-

Geographische Medien und Darstellungsweisen, insbesondere topographische und thematische Karten, Luftbilder und Satellitenaufnahmen.

2

Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

2.1

Seminar;

2.2

Geländepraktikum oder Übung zur Karteninterpretation nach Maßgabe der Studienordnung.

3

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an wissenschaftlichen Exkursionen: vier Tagesexkursionen, einer mehrtägigen Deutschlandexkursion sowie einer mindestens achttägigen (Auslands-)Exkursion.

4

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Fachdidaktik.

5

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

  1. Beherrschung grundlegender Arbeitstechniken und Verfahrensweisen, die zur Lösung physisch-geographischer und anthropogeographischer Fragestellungen erforderlich sind; Vertrautheit mit geographischen Medien und Darstellungsmethoden.

  2. Überblick über die Hauptgebiete der Allgemeinen Geographie mit den erforderlichen Grundkenntnissen zur Erfassung und Erklärung räumlicher Strukturen und raumwirksamer Prozesse.

  3. Vertiefte Kenntnis je eines selbstgewählten Teilbereiches aus der Physischen Geographie und der Anthropogeographie.

  4. Grundlegende Kenntnisse der planetarisch-zonalen und der geotektonisch-geomorphologischen Großgliederung der Erde. Grundlegende Kenntnis der großen Kultur- und Wirtschaftsräume und der politischen Einheiten der Erde. Kenntnis der hierfür erforderlichen topographischen Grundtatbestände.

  5. Fähigkeit, unterschiedliche Lebensformen und Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme zu verstehen und Zusammenhänge mit natürlichen und historisch gewachsenen Raumstrukturen aufzuzeigen.

  6. Vertiefte Kenntnis Deutschlands und dessen Lagebeziehungen in Mitteleuropa, eines Teilraumes Europas und eines außereuropäischen Großraumes, wobei die strukturellen Grundprobleme der Industrie- und Entwicklungsländer exemplarisch berücksichtigt werden sollen.

  7. Grundlegende Einsichten in die Aufgaben der Raumordnung, der Raumplanung und des Umweltschutzes als wichtige Teilbereiche der Angewandten Geographie.

  8. Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Geographie erstes Fach ist.

2

Eine fünfstündige Klausur, für die drei Themen zur Wahl gestellt werden, davon eines aus der Regionalen Geographie Mitteleuropas und eines aus der Allgemeinen Geographie. Den Themen werden notwendige Arbeitsmaterialien beigegeben (Karten, Luftbilder, Statistiken).

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 7.

3.2

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.