223-41-13

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen

Vom 31. März 1982*

* GVBl. S. 133; Zuletzt geändert durch Verordnung v. 31. 8. 2000 (GVBl. S. 368) Anmerkung: Bei der Anwendung der Verordnung ist folgendes zu beachten: Die durch Artikel 1 d. LVO v. 4. 12. 1990 (GVBl. S. 382) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 6 Abs. 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1994, schriftlich beantragen. Weiterhin ist Artikel 6 Abs. 3 d. LVO v. 4. 12. 1990 zu beachten, der wie folgt lautet: "(3) Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen oder das Lehramt an Gymnasien eingestellt worden ist oder 2. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien auch im weiteren Fach abgelegt hat, wird auf Antrag nach den bisherigen Vorschriften auch im weiteren Fach ausgebildet und geprüft. Der Antrag ist im Falle von Satz 1 Nr. 1 spätestens am 1. Februar 1991, im übrigen bei der Einstellung in den Vorbereitungsdienst schriftlich zu stellen." Die LVO v. 4. 12. 1990 ist gem. ihrem Artikel 6 Abs. 1 am 15. 1. 1991 in Kraft getreten. 2. Die durch Artikel 1 d. LVO v. 15. 5. 1991 (GVBl. S. 274) vorgenommenen Änderungen (vgl. Änderungsübersicht) gelten gem. Artikel 2 Satz 2 dieser LVO nicht für Kandidaten, die beim Inkrafttreten dieser LVO bereits zur Prüfung zugelassen worden sind oder 2. das Studium aufgenommen haben, wenn sie dies bei der Meldung zur Prüfung, spätestens am 1. August 1993, schriftlich beantragen. § 7 Abs. 5 der Verordnung i. d. F. d. Artikels 1 Nr. 2 d. LVO v. 15. 5. 1991 gilt gem. Artikel 2 Satz 3 dieser LVO erstmals für Kandidaten, die nach dem Inkrafttreten dieser LVO das Studium aufnehmen. Die LVO v. 15. 5. 1991 ist gem. ihrem Artikel 2 Satz 1 am 5. 6. 1991 in Kraft getreten.

Fundstelle: GVBl 1982, S. 133

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

8. Geschichte

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse
Kenntnisse in zwei Fremdsprachen (eine moderne Fremdsprache und Latein) sowie die Fähigkeit zur Lektüre historischer Texte in einer zweiten modernen Fremdsprache sind vor Beginn des Hauptstudiums nachzuweisen. Griechisch kann an die Stelle einer modernen Fremdsprache treten.

2

Grundstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den durch die Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungen oder der Zwischenprüfung.

Es sind grundsätzlich nachzuweisen:

2.1

Drei Proseminare, davon je eines in alter, mittelalterlicher und neuerer oder neuester Geschichte.

3

Hauptstudium
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:

3.1

Seminar aus dem Bereich der alten oder mittelalterlichen Geschichte;

3.2

Seminar aus dem Bereich der neueren oder neuesten Geschichte, und zwar aus dem für das Proseminar nicht gewählten Zeitabschnitt.

4

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung in Fachdidaktik.

5

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung.

II

Prüfungsanforderungen

  1. Kenntnis eines Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte usw.) oder eines zeitlichen Abschnittes jeweils aus der alten und mittelalterlichen Geschichte, und Fähigkeit, diese Themen in den Zusammenhang der Geschichte einzuordnen.

  2. Vertiefte Kenntnis eines Sachgebietes (z. B. aus der Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Verfassungsgeschichte usw.) oder eines zeitlichen Abschnittes jeweils aus der neueren und neuesten Geschichte auf der Grundlage des Studiums von Quellen und wissenschaftlicher Literatur und Fähigkeit, dieses Thema in den Zusammenhang der Geschichte einzuordnen; im Zusammenhang damit Kenntnis wichtiger Hilfsmittel und Methoden der Geschichtswissenschaft.

  3. Fachdidaktik
    Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen Lehrplanentwicklung und im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit,
nur wenn Geschichte erstes Fach ist.

2

Schriftliche Prüfung

2.1

Eine fünfstündige Klausur.

2.2

Die Klausur kann aus dem Bereich der alten, mittelalterlichen, neueren oder neuesten Geschichte gewählt werden; aus dem Bereich der alten oder mittelalterlichen Geschichte alternativ zu der in der mündlichen Prüfung getroffenen Wahl. Der Bereich ist bei der Meldung zur Prüfung anzugeben.

2.3

Es ist ein Thema zu bearbeiten oder ein Text zu interpretieren.

2.4

Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt (darunter möglichst eine Textinterpretation).

2.5

Die Aufgabe darf nicht aus dem Bereich gewählt werden, in dem die wissenschaftliche Prüfungsarbeit angefertigt wurde.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich in einer dem Abschnitt II Nr. 1 und 2 angepaßten Verteilung auf Gegenstände der alten oder mittelalterlichen, neueren und neuesten Geschichte, wobei die Prüfungszeit entsprechend aufzuteilen ist; der Prüfung in alter oder mittelalterlicher Geschichte kommt insgesamt etwa ein Drittel der Prüfungszeit zu.

3.2

Der Kandidat und der Prüfer vereinbaren aus den Bereichen der Geschichte gemäß Abschnitt II Nr. 1 und 2 drei Schwerpunkte, von denen sich einer auf die Bereiche der alten oder mittelalterlichen und die beiden anderen auf die Bereiche der neueren und neuesten Geschichte beziehen müssen.

3.3

Die Schwerpunkte der mündlichen Prüfung sollen sich nicht mit dem Gegenstand der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit überschneiden.

3.4

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik.