2012-1

Polizei- und Ordnungsbehördengesetz
(POG)
in der Fassung vom 10. November 1993

Fundstelle: GVBl 1993, S. 595

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§ 27

Datenerhebung durch den Einsatz
technischer Mittel

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 und 5 erforderlich ist. Eine Bildaufzeichnung ist in öffentlich zugänglichen Räumen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall

  1. zur Abwehr einer Gefahr,

  2. zum Schutz gefährdeter öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen,

  3. zur Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr oder

  4. zur Wahrnehmung von durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben

erforderlich ist. Die Polizei kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auch Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung sonst erschwert oder gefährdet würde.

(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die offene Datenerhebung Straftaten nicht verhindert, sondern lediglich an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder auf andere Weise begangen werden.

(3) Die Polizei kann an den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Orten und in den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 genannten Objekten sowie in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden.

(4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich erscheint.

(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde.

(6) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 5 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich, spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die Zweckänderung der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.

(7) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.