2012-1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993Fundstelle: GVBl 1993, S. 595
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§ 27
Datenerhebung durch den Einsatz
technischer Mittel
(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei
können personenbezogene Daten in öffentlich zugänglichen Räumen
durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bildübertragung erheben, soweit
dies im Einzelfall zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und
3 und Abs. 2 und 5 erforderlich ist. Eine Bildaufzeichnung ist in öffentlich
zugänglichen Räumen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall
zur Abwehr einer Gefahr,
zum Schutz gefährdeter
öffentlicher Anlagen oder Einrichtungen,
zur Abwehr von Gefahren
durch den Straßenverkehr oder
zur Wahrnehmung von durch
andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben
erforderlich ist. Die Polizei kann in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2
auch Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung sonst
erschwert oder gefährdet würde.
(2) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen
Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene
Daten von Teilnehmern durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung
von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen, insbesondere Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begangen werden. Eine verdeckte
Datenerhebung ist nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass durch die offene Datenerhebung Straftaten nicht verhindert, sondern lediglich
an anderer Stelle, zu anderer Zeit oder auf andere Weise begangen werden.
(3) Die Polizei kann an den in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
genannten Orten und in den in § 10 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2
genannten Objekten sowie in deren unmittelbarer Nähe personenbezogene Daten
durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
erheben, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
von erheblicher Bedeutung begangen werden.
(4) Die Polizei kann in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6
in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten durch den
offenen Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen
erheben, soweit dies nach den Umständen zum Schutz eines Polizeibeamten oder
eines Dritten erforderlich erscheint.
(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen
Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen personenbezogene Daten durch
den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen
zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte
Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck
der Maßnahme gefährdet würde.
(6) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 5 darf
auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die angefertigten
Bild- und Tonaufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich,
spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit diese
nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten,
oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, erforderlich sind. Die Zweckänderung
der Daten muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
(7) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung, die durchgehend
länger als 48 Stunden durchgeführt werden soll, soll in geeigneter Weise
hingewiesen werden, soweit dadurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet
wird. |