2128-10 Landesgesetz |
| * | GVBl. S. 745 |
Fundstelle: GVBl 1978, S. 745
Die staatliche Anerkennung als Kurort mit der Artbezeichnung Kneipp-Heilbad oder Felke-Heilbad setzt voraus:
umfassende leistungsfähige Einrichtungen, die für eine Physiotherapie nach Kneipp oder für ein Naturheilverfahren nach Felke geeignet sind, mit angemessener kurärztlicher und pflegerischer Betreuung,
ein für die Gesundheitsförderung geeignetes therapeutisches Klima,
eine größere Anzahl von Kuranstalten sowie leistungsfähige Betriebe des Hotel- und Gaststättengewerbes und
einen dem Kurbetrieb entsprechenden Ortscharakter, der auch durch die Bauleitplanung gesichert sein muß.