223-41-14 Landesverordnung |
| * | GVBl. S. 157 |
Fundstelle: GVBl 1982, S. 157
(1) Studienleistungen in den von dem Kandidaten gewählten Prüfungsfächern, die an einer wissenschaftlichen Hochschule, Kunst- oder Musikhochschule sowie Fachhochschule erbracht wurden und nicht die Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien zum Ziel hatten, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(2) Eine Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig, wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium zurücksteht; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(3) Studienleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist; Entsprechendes gilt für die Anrechnung der Studienzeiten.
(4) Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist ein zum Prüfer berufener Vertreter des betreffenden Faches zu hören.
(5) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Prüfung beträgt viereinhalb Jahre; für eine Fächerverbindung mit dem Fach Musik beträgt sie fünf Jahre, mit dem Fach Bildende Kunst fünfeinhalb Jahre.