223-41-14

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Vom 7. Mai 1982*

* GVBl. S. 157

Fundstelle: GVBl 1982, S. 157

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

19. Evangelische Religionslehre

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Latein- und Griechischkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

Abweichend von § 6 Abs. 5 können Griechischkenntnisse durch eine Prüfung im Fachbereich nachgewiesen werden.

2

Grundstudium

2.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

2.1.1Ein Proseminar Neues Testament.

2.1.2Ein Proseminar Kirchengeschichte.

2.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

Je eine Übung in:

2.2.1

Altes Testament.

2.2.2

Religionswissenschaft.

2.2.3

Religionspädagogik.

2.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

3

Zeugnis der Zwischenprüfung

4

Hauptstudium

4.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über folgende Lehrveranstaltungen:

4.1.1

Neues Testament.

4.1.2

Kirchengeschichte.

4.1.3

Systematische Theologie.

4.2

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

5

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Altes Testament und Neues Testament

1.1

Überblick über den Inhalt der alt- und neutestamentlichen Schriften.

1.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner biblischer Schriften oder Themen der biblischen Theologie.

2

Kirchengeschichte

2.1

Verständnis der Tradition und Rezeption als Grundfragen der Entwicklung des Christentums.

2.2

Vertiefte Kenntnisse einzelner Epochen oder thematischer Längsschnitte durch die Kirchengeschichte.

3

Systematische Theologie

3.1

Kenntnis der dogmatischen, ethischen und philosophischen Grundlagen.

3.2

Verständnis der Auseinandersetzung christlicher Theologie mit den Fragen der heutigen Welt und Gesellschaft.

3.3

Vertiefte Kenntnis eines systematischen Themas (dogmatisch oder ethisch) oder eines systematischen Entwurfs eines bedeutenden Theologen.

4

Religionswissenschaft

4.1

Verständnis von Fragestellungen und Methoden der Religionswissenschaft (Religionsphänomenologie, Religionssoziologie, Religionspsychologie).

4.2

Kenntnisse aus dem Bereich der allgemeinen Religionsgeschichte und der nicht christlichen Weltreligionen, insbesondere der Religion des Judentums und des Islam. Verständnis der Grundfragen des interreligiösen Dialogs.

5

Religionspädagogik/Fachdidaktik

5.1

Problematik religionspädagogischer Theorie und Praxis.

5.2

Normen und Ziele religiöser Erziehung.

5.3

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Evangelische Religionslehre erstes Fach ist).

2

Schriftliche Prüfung

Eine fünfstündige Klausur in einer der in Abschnitt II Nr. 1 bis 4 genannten Disziplinen, wobei die Wahl frei ist. Es werden zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.

Die Disziplin der Klausur darf nicht mit der Disziplin der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.

3

Mündliche Prüfung

3.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt II genannten Disziplinen. Verbindlich sind Neues Testament, systematische Theologie und Religionspädagogik/Fachdidaktik sowie eine weitere Disziplin nach Wahl.

3.2

Fachdidaktik ist in Religionspädagogik integriert, wird innerhalb dieser Disziplin geprüft und nicht durch eine gesonderte Note ausgewiesen.