223-41-14

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien

Vom 7. Mai 1982*

* GVBl. S. 157

Fundstelle: GVBl 1982, S. 157

Ausgabe im Zusammenhang

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11. Italienisch

Vorbemerkung:

Unter dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung wird im Folgenden eine Bescheinigung verstanden, die erteilt wird aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen regelmäßiger Vor- und Nachbereitung sowie aktiver Mitarbeit in der Übung; dazu kann auch das Anfertigen kleinerer Arbeiten wie Kurzreferate, Protokolle oder Tests gehören.

I

Zulassungsvoraussetzungen

1

Sprachkenntnisse

Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.

2

Auslandsaufenthalt

In der Regel ist ein dreimonatiger Aufenthalt im italienischen Sprachraum nachzuweisen.

3

Grundstudium

3.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

3.1.1

Einführung in die italienische Sprachwissenschaft.

3.1.2

Einführung in die italienische Literaturwissenschaft.

3.1.3Ein thematisches sprachwissenschaftliches Proseminar.

3.1.4Ein thematisches literaturwissenschaftliches Proseminar.

3.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

3.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-Sprachkurs III (oder Nachweis der entsprechenden Sprachkenntnisse),

-

Phonetik,

-

deutsch-italienische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

Aufsatz.

3.2.2

Einführung in die Landeskunde.

3.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, wobei Überblicksveranstaltungen zu berücksichtigen sind.

4

Zeugnis der Zwischenprüfung

5

Hauptstudium

5.1

Qualifizierte Leistungsnachweise:

Je ein Nachweis über:

5.1.1

Ein Seminar in Literaturwissenschaft.

5.1.2Ein Seminar in Sprachwissenschaft.

5.2

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Übungen:

5.2.1

Sprachpraxis

Nachweis in:

-deutsch-italienische Übersetzung unter besonderer Berücksichtigung der Grammatik,

-

literaturwissenschaftlicher oder sprachwissenschaftlicher Fachaufsatz mit Textanalyse.

5.2.2

Landeskunde.

5.3

Teilnahme an weiteren Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienordnung, die auch interdisziplinäre Veranstaltungen und eine Projektstudie vorsehen soll.

6

Grund- oder Hauptstudium

Ein qualifizierter Leistungsnachweis in Fachdidaktik.

II

Prüfungsanforderungen

1

Sprachbeherrschung

1.1

Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der italienischen Sprache.

1.2

Einwandfreie Aussprache und Beherrschung eines ausgedehnten Wortschatzes.

1.3

Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen.

1.4

Unzureichende Sprachbeherrschung kann durch andere Prüfungsleistungen nicht ausgeglichen werden.

2

Sprachwissenschaft

2.1

Vertrautheit mit dem heutigen geschriebenen und gesprochenen Italienisch, seiner wissenschaftlichen Analyse sowie mit Methoden und Problemen der Sprachwissenschaft.

2.2

Überblick über die Geschichte der italienischen Sprache.

2.3

Fähigkeit, einen älteren italienischen Text sprachwissenschaftlich zu kommentieren.

3

Literaturwissenschaft

3.1

Kenntnis wichtiger Autoren sowie der Epochen und Entwicklungen der italienischen Literatur aufgrund eigener Lektüre ausgewählter Texte in der Originalsprache unter Einbeziehung kultureller, sozialer und politischer Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.2

Genaue Kenntnis von selbstgewählten Teilgebieten unter Berücksichtigung der Literatur des 20. Jahrhunderts sowie unter Einbeziehung der jeweiligen kulturellen, sozialen und politischen Zusammenhänge und verschiedener Medien.

3.3

Vertrautheit mit Theorien, Methoden und Problemen der Literaturwissenschaft.

3.4

Fähigkeit, Texte verschiedener Gattungen und Epochen literaturwissenschaftlich zu interpretieren.

4

Landeskunde

Kenntnis der geographischen, historischen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnisse des italienischen Sprachraums.

5

Fachdidaktik

Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum - Kenntnis grundlegender Elemente des Fachunterrichts unter Berücksichtigung der geltenden Lehrpläne.

III

Durchführung der Prüfung

1

Haupt- und Nebengebiet

Von den beiden Gebieten "Sprachwissenschaft" und "Literaturwissenschaft" kann eines als Hauptgebiet, das andere als Nebengebiet gewählt werden.

2

Wissenschaftliche Prüfungsarbeit (nur wenn Italienisch erstes Fach ist).

Das Thema ist aus dem Hauptgebiet zu wählen.

3

Schriftliche Prüfung

Zwei Klausuren, von denen jede aus mehreren Teilen bestehen kann.

Gesamtarbeitszeit: acht Stunden.

3.1

Ein Fachaufsatz über ein Thema der Sprachwissenschaft oder der Literaturwissenschaft. Unerlässlich ist die Analyse und Kommentierung in italienischer Sprache von einem italienischen Text. Aus jedem Gebiet werden drei Themen zur Wahl gestellt.

3.2

Eine sprachpraktische Klausur.

4

Mündliche Prüfung

4.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Anforderungen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 4.

4.2

Es können Studienschwerpunkte angegeben werden. Bei Wahl eines Hauptgebietes soll sich dies zum Nebengebiet wie 2:1 verhalten.

4.3

Der überwiegende Teil der Prüfung erfolgt in der Fremdsprache.

5

Prüfungsleistungen in Fachdidaktik

Mündliche Prüfung oder eine Studienleistung nach § 17 Abs. 8 .