223-41-12

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen

Vom 16. Februar 1982*

* GVBl. S. 95

Fundstelle: GVBl 1982, S. 95

Ausgabe im Zusammenhang

Zur Inhaltsübersicht

§ 18

Unterrichtung des Kandidaten, Zeugnis

(1) Über die Noten der wissenschaftlichen Prüfungsarbeit, der Klausurarbeiten und der Leistungen in der mündlichen Prüfung wird der Kandidat nach Festsetzung der Noten für diese Prüfungsleistungen unterrichtet, sofern er es wünscht.

(2) Im Anschluss an die Prüfung teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten das Gesamtergebnis der Prüfung und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen mit.

(3) Hat der Kandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis, das das Datum des letzten Prüfungsteils trägt. Auf Antrag wird die Zahl der in dem Studium absolvierten Semester in das Zeugnis aufgenommen.

(4) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so teilt das Landesprüfungsamt dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich unter Angabe der Gründe mit. Der Kandidat erhält eine Bescheinigung.