223-41-12

Landesverordnung
über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
berufsbildenden Schulen

Vom 16. Februar 1982*

* GVBl. S. 95

Fundstelle: GVBl 1982, S. 95

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§ 16

Ermittlung der Endnoten

(1) Das Landesprüfungsamt ermittelt aufgrund der Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen die Endnote im Prüfungsfach.

(2) Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung im fachwissenschaftlichen Teil des Prüfungsfaches werden im Verhältnis 1:2, bei zwei Klausurarbeiten im Verhältnis 1:1 gewichtet. Bestehen die schriftlichen oder mündlichen Prüfungen in einem Fach aus mehreren Teilleistungen, so ergibt sich die Note für die schriftliche oder mündliche Prüfungsleistung aus dem Durchschnitt der Teilnoten, die nach der zeitlichen Prüfungsdauer der Teilleistung gewichtet werden. Die Note in Fachdidaktik wird mit einem Zehntel bei der Endnote im Prüfungsfach gewichtet. Bei der Ermittlung der Endnote bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt.

(3) Die Endnote im ersten Prüfungsfach und die Endnote im zweiten Prüfungsfach werden mit einer der folgenden Noten bezeichnet:

sehr gut

(1) =

bei einem Notendurchschnitt von 1,0 bis 1,4;

gut

(2) =

bei einem Notendurchschnitt von 1,5 bis 2,4;

befriedigend

(3) =

bei einem Notendurchschnitt von 2,5 bis 3,4;

ausreichend

(4) =

bei einem Notendurchschnitt von 3,5 bis 4,4;

mangelhaft

(5) =

bei einem Notendurchschnitt von 4,5 bis 5,4;

ungenügend

(6) =

bei einem Notendurchschnitt von 5,5 bis 6,0.

(4) Die Note für die wissenschaftliche Prüfungsarbeit und die Note für die mündliche Prüfung in den Bildungswissenschaften sind Endnoten.